Durch Hinzurechnung der Beträge zum Hauptmietzins, die sich aus der Ermittlung des Gebrauchswertes der dem Untermieter zugutekommenden Investitionen des Hauptmieters, sowie aus dem Zeitraum ergeben, auf welchen dieser Gebrauchswert aufzuteilen ist, ergibt sich jener Betrag, der jedenfalls auf den Untermieter überwälzt werden darf.