Bei dem generellen Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 1 und dem individuellen Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 3 MuttSchG handelt es sich um Maßnahmen, die dem identen Schutzzweck dienen und auch in ihren Auswirkungen gleich zu behandeln sind.Bei dem generellen Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, Absatz eins und dem individuellen Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, Absatz 3, MuttSchG handelt es sich um Maßnahmen, die dem identen Schutzzweck dienen und auch in ihren Auswirkungen gleich zu behandeln sind.