Rechtssatz für 7Ob613/93 5Ob87/94 5Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069646

Geschäftszahl

7Ob613/93; 5Ob87/94; 5Ob233/99x; 5Ob307/01k; 6Ob229/11m; 5Ob69/13b; 8Ob47/14s; 5Ob217/16x; 6Ob175/20h; 10Ob4/21t

Entscheidungsdatum

30.03.2021

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich des Paragraph 9, MRG betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 613/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 7 Ob 613/93
    Veröff: EvBl 1993/98 S 507
  • 5 Ob 87/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 87/94
    Vgl auch; Beisatz: Veränderungen im Rahmen des § 9 Abs 2 Z 5 MRG sind davon ausgenommen. (T1)
  • 5 Ob 233/99x
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 233/99x
    Vgl auch; Beisatz: Sofern Sicherheitsgitter nicht außerhalb des Türstockbereichs angebracht sind, gehören sie örtlich und begrifflich noch zum Bereich der Wohnungseingangstür, deren Verstärkung sie bewirken sollen. (T2)
  • 5 Ob 307/01k
    Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 307/01k
    Vgl aber; Beisatz: Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 1 und Z 3 bis 7 MRG hat der Vermieter u.a. die Errichtung von Gasleitungsanlagen und Beheizungsanlagen zu dulden. Hiefür müssen im Regelfall auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die nicht zum eigentlichen Mietgegenstand gehören bzw. nicht mitgemietet sind. Die dem Vermieter diesbezüglich auferlegte Duldungspflicht kann nur so verstanden werden, dass sie durch notwendige Eingriffe in sein Eigentum nicht ausgeschlossen wird. Der notwendige Interessenausgleich ist darin zu suchen, dass die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters nach sich ziehen darf. In gleicher Weise sind die Interessen anderer Mieter des Hauses geschützt, was ein zusätzlicher Beleg dafür ist, dass der Gesetzgeber bei einzelnen Regelungen des § 9 MRG nicht nur Veränderungen innerhalb eines Mietgegenstands im Auge gehabt hat. (T3)
  • 6 Ob 229/11m
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 229/11m
    Beisatz: In der jüngeren Rechtsprechung ist eine Tendenz erkennbar, den Anwendungsbereich von § 9 MRG etwas weiter zu ziehen. (T4)
    Beisatz: Hier: Die Videoüberwachungsanlage befindet sich teilweise innerhalb (digitales Aufzeichnungsgerät) und teilweise außerhalb (Videokamera) des Mietgegenstandes. Dieser Fall ist dem § 9 MRG zu unterstellen. (T5)
  • 5 Ob 69/13b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 69/13b
    Vgl aber; Beisatz: Anbringung einer Videokamera außerhalb des Bestandobjekts. (T6)
  • 8 Ob 47/14s
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 47/14s
    Auch; Beisatz: Hier: Die Mieterin montierte Videokameraattrappen an der Außenwand des Hauses im Bereich des mitgemieteten Gartens und an der Innenwand der Garage bei dem von ihr gemieteten Kfz-Abstellplatz. In der hier vorliegenden Sonderkonstellation macht die Klägerin keinen Anspruch aus § 9 MRG geltend. (T7)
  • 5 Ob 217/16x
    Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 217/16x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 6 Ob 175/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 175/20h
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erweiterung des Mietgegenstandes durch Verbauung des Lichthofs unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 9 MRG. (T8)
  • 10 Ob 4/21t
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 4/21t
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069646

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19931110_OGH0002_0070OB00613_9300000_002

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