Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0069646
Geschäftszahl
7Ob613/93; 5Ob87/94; 5Ob233/99x; 5Ob307/01k; 6Ob229/11m; 5Ob69/13b; 8Ob47/14s; 5Ob217/16x; 6Ob175/20h; 10Ob4/21t
Entscheidungsdatum
30.03.2021
Rechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 9 MRG betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes.Der Anwendungsbereich des Paragraph 9, MRG betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes.
Entscheidungstexte
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7 Ob 613/93
Entscheidungstext
OGH
10.11.1993
7 Ob 613/93
Veröff: EvBl 1993/98 S 507
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5 Ob 87/94
Entscheidungstext
OGH
20.09.1994
5 Ob 87/94
Vgl auch; Beisatz: Veränderungen im Rahmen des § 9 Abs 2 Z 5 MRG sind davon ausgenommen. (T1)
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5 Ob 233/99x
Entscheidungstext
OGH
14.09.1999
5 Ob 233/99x
Vgl auch; Beisatz: Sofern Sicherheitsgitter nicht außerhalb des Türstockbereichs angebracht sind, gehören sie örtlich und begrifflich noch zum Bereich der Wohnungseingangstür, deren Verstärkung sie bewirken sollen. (T2)
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5 Ob 307/01k
Entscheidungstext
OGH
15.01.2002
5 Ob 307/01k
Vgl aber; Beisatz: Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 1 und Z 3 bis 7 MRG hat der Vermieter u.a. die Errichtung von Gasleitungsanlagen und Beheizungsanlagen zu dulden. Hiefür müssen im Regelfall auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die nicht zum eigentlichen Mietgegenstand gehören bzw. nicht mitgemietet sind. Die dem Vermieter diesbezüglich auferlegte Duldungspflicht kann nur so verstanden werden, dass sie durch notwendige Eingriffe in sein Eigentum nicht ausgeschlossen wird. Der notwendige Interessenausgleich ist darin zu suchen, dass die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters nach sich ziehen darf. In gleicher Weise sind die Interessen anderer Mieter des Hauses geschützt, was ein zusätzlicher Beleg dafür ist, dass der Gesetzgeber bei einzelnen Regelungen des § 9 MRG nicht nur Veränderungen innerhalb eines Mietgegenstands im Auge gehabt hat. (T3)
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6 Ob 229/11m
Entscheidungstext
OGH
16.11.2012
6 Ob 229/11m
Beisatz: In der jüngeren Rechtsprechung ist eine Tendenz erkennbar, den Anwendungsbereich von § 9 MRG etwas weiter zu ziehen. (T4)
Beisatz: Hier: Die Videoüberwachungsanlage befindet sich teilweise innerhalb (digitales Aufzeichnungsgerät) und teilweise außerhalb (Videokamera) des Mietgegenstandes. Dieser Fall ist dem § 9 MRG zu unterstellen. (T5)
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5 Ob 69/13b
Entscheidungstext
OGH
17.12.2013
5 Ob 69/13b
Vgl aber; Beisatz: Anbringung einer Videokamera außerhalb des Bestandobjekts. (T6)
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8 Ob 47/14s
Entscheidungstext
OGH
26.06.2014
8 Ob 47/14s
Auch; Beisatz: Hier: Die Mieterin montierte Videokameraattrappen an der Außenwand des Hauses im Bereich des mitgemieteten Gartens und an der Innenwand der Garage bei dem von ihr gemieteten Kfz-Abstellplatz. In der hier vorliegenden Sonderkonstellation macht die Klägerin keinen Anspruch aus § 9 MRG geltend. (T7)
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5 Ob 217/16x
Entscheidungstext
OGH
20.07.2017
5 Ob 217/16x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
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6 Ob 175/20h
Entscheidungstext
OGH
17.12.2020
6 Ob 175/20h
Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erweiterung des Mietgegenstandes durch Verbauung des Lichthofs unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 9 MRG. (T8)
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10 Ob 4/21t
Entscheidungstext
OGH
30.03.2021
10 Ob 4/21t
Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069646
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19931110_OGH0002_0070OB00613_9300000_002