Der Begriff "Eigenmittel" im § 16 Abs 1 Z 3 MRG kann nur den gegenüber dem Begriff "Mittel" im § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG engeren Begriff der Mittel bedeuten, die dem Vermieter als nicht nach § 3 Abs 3 erster Satz, § 20 MRG oder § 6 Abs 1 MG verrechnungspflichtig frei zur Verfügung stehen.Der Begriff "Eigenmittel" im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG kann nur den gegenüber dem Begriff "Mittel" im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG engeren Begriff der Mittel bedeuten, die dem Vermieter als nicht nach Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 20, MRG oder Paragraph 6, Absatz eins, MG verrechnungspflichtig frei zur Verfügung stehen.