Rechtssatz für 10ObS10/94 10ObS2317/96z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065803

Geschäftszahl

10ObS10/94; 10ObS2317/96z

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Norm

ASVG §145 Abs1 Abs2
WrKAG 1990 §36
  1. ASVG § 145 heute
  2. ASVG § 145 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  3. ASVG § 145 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  4. ASVG § 145 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  5. ASVG § 145 gültig bis 31.12.2004

Rechtssatz

Damit die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Einweisung durch den beklagten Versicherungsträger gleichzuhalten ist, müssen auch bei Aufnahme durch einen Anstaltsarzt die Voraussetzungen, daß mit der Aufnahme bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Kranken nicht zugewartet werden kann und die Art der Erkrankung stationäre Pflege erfordert, gegeben sein. Die Beförderung in oder aus der Anstalt stellt eine akzessorische Leistung der Krankenversicherung zur Ermöglichung der Anstaltspflege dar.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 10/94
    Entscheidungstext OGH 08.02.1994 10 ObS 10/94
    Veröff: SZ 67/24
  • 10 ObS 2317/96z
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2317/96z
    nur: Damit die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Einweisung durch den beklagten Versicherungsträger gleichzuhalten ist, müssen auch bei Aufnahme durch einen Anstaltsarzt die Voraussetzungen, daß mit der Aufnahme bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Kranken nicht zugewartet werden kann und die Art der Erkrankung stationäre Pflege erfordert, gegeben sein. (T1) Beisatz: Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so besteht kein Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Pflegegebühren durch den Versicherungsträger. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065803

Dokumentnummer

JJR_19940208_OGH0002_010OBS00010_9400000_001

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