Der Zusammenschluss gilt - gleichermaßen nach der alten (§ 42 Abs 1 zweiter Satz KartG 1988) wie nach der neuen Rechtslage (§ 42 Abs 1 a KartG 1988 idF der KartGNov 1993) - dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflussmöglichkeit gegeben ist. Das ist für die einzelnen Zusammenschlusstatbestände zwar gesondert festzustellen, maßgeblich ist aber stets die jeweilige privatrechtliche Wirksamkeit.Der Zusammenschluss gilt - gleichermaßen nach der alten (Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz KartG 1988) wie nach der neuen Rechtslage (Paragraph 42, Absatz eins, a KartG 1988 in der Fassung der KartGNov 1993) - dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflussmöglichkeit gegeben ist. Das ist für die einzelnen Zusammenschlusstatbestände zwar gesondert festzustellen, maßgeblich ist aber stets die jeweilige privatrechtliche Wirksamkeit.