Der Geschäftsherr hat zu beweisen, dass für die nachträgliche Vertragsaufhebung wichtige Gründe maßgebend waren, an denen ihn kein Verschulden trifft; er darf sich also nicht ohne weiteres auf ein unberechtigtes Stornobegehren des Dritten einlassen und so den Vermittler um seinen Provisionsanspruch bringen, sondern hat vielmehr dem Geschäftspartner gegenüber den Rechtsstandpunkt geltend zu machen und gegebenenfalls auch den Prozessweg zu beschreiten (RZ 1961,48 = HS 410; HS 2376). Auf eine Prozessführung, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck gar nicht erreichen kann, braucht er sich freilich nicht einzulassen (HS 2374/148).