Die Ersichtlichmachung ist auf Grund der Mitteilung der zuständigen Behörde amtswegig durchzuführen. Die Ersichtlichmachung soll jeden der an seiner Liegenschaft interessiert ist, davon in Kenntnis setzen, ob sie im Bereich einer Sicherheitszone liegt und daher unter die Bestimmung des § 86 Abs 1 LFG fällt. Soweit im § 90 LFG auf die sich aus der Sicherheitszonen - Verordnung ergebenden Beschränkungen Bezug genommen wird, so ist dies in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass das in Betracht kommende Grundstück durch die jeweilige Sicherheitszonen - Verordnung örtlich erfasst wird. Inhalt und Umfang der Einschränkung ist § 85 Abs 1 und § 86 Abs 1 LFG zu entnehmen.Die Ersichtlichmachung ist auf Grund der Mitteilung der zuständigen Behörde amtswegig durchzuführen. Die Ersichtlichmachung soll jeden der an seiner Liegenschaft interessiert ist, davon in Kenntnis setzen, ob sie im Bereich einer Sicherheitszone liegt und daher unter die Bestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, LFG fällt. Soweit im Paragraph 90, LFG auf die sich aus der Sicherheitszonen - Verordnung ergebenden Beschränkungen Bezug genommen wird, so ist dies in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass das in Betracht kommende Grundstück durch die jeweilige Sicherheitszonen - Verordnung örtlich erfasst wird. Inhalt und Umfang der Einschränkung ist Paragraph 85, Absatz eins und Paragraph 86, Absatz eins, LFG zu entnehmen.