Die Vorschrift des § 19 Abs 2 EKHG gilt auch für jene Fahrzeuge, die nicht unter den Anwendungsbereich des EKHG fallen. Es muss sich aber stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (§ 1 EKHG) handeln, wobei die Definition des Begriffes des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs 2 EKHG nach der Vorschrift des § 2 Z 1 KFG zu erfolgen hat.Die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG gilt auch für jene Fahrzeuge, die nicht unter den Anwendungsbereich des EKHG fallen. Es muss sich aber stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (Paragraph eins, EKHG) handeln, wobei die Definition des Begriffes des Kraftfahrzeuges im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, EKHG nach der Vorschrift des Paragraph 2, Ziffer eins, KFG zu erfolgen hat.