Rechtssatz für 1Ob38/90 1Ob32/94 1Ob55...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050199

Geschäftszahl

1Ob38/90; 1Ob32/94; 1Ob55/95; 1Ob298/03k; 1Ob210/06y; 1Ob183/11k; 1Ob123/15t

Entscheidungsdatum

27.08.2015

Rechtssatz

Es ist ohne Belang, ob der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellte Rechtsbehelf (Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG) formal im selben Verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung steht, wenn er nur geeignet ist, die schadensverursachenden Folgen eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens durch direkte Einwirkung auf das betreffende Verfahren zu verhindern oder zu verringern. Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, sind jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Abs AHG. Die Unterlassung derartiger Schritte kann freilich ein Mitverschulden gemäß Paragraph 1304, ABGB begründen. Demnach sind die Unterlassung eines Bauansuchens (betrifft die Errichtung von Parkplätzen in lawinengefährdetem Gebiet) bzw die Erholung einer Benützungsbewilligung oder andere gleichzuhaltende Schritte keine Rechtsmittel.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 38/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 38/90
    Veröff: SZ 64/126 = EvBl 1992/14 S 56 = JBl 1992,327
  • 1 Ob 32/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 32/94
    Auch; nur: Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, sind jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs AHG. Die Unterlassung derartiger Schritte kann freilich ein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB begründen. Demnach sind die Unterlassung eines Bauansuchens (betrifft die Errichtung von Parkplätzen in lawinengefährdetem Gebiet) bzw die Erholung einer Benützungsbewilligung oder andere gleichzuhaltende Schritte keine Rechtsmittel. (T1)
    Beisatz: Hier: Unterlassener Antrag auf Bewilligung des Arbeitslosengeldes im Hinblick auf die - unrichtige - Auskunft des zuständigen Arbeitsamts, daß ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. (T2)
  • 1 Ob 55/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 55/95
    nur: Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, sind jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs AHG. (T3)
    Veröff: SZ 69/145
  • 1 Ob 298/03k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 298/03k
    nur: Es ist ohne Belang, ob der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellte Rechtsbehelf formal im selben verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung steht, wenn er nur geeignet ist, die schadensverursachenden Folgen eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens durch direkte Einwirkung auf das betreffende Verfahren zu verhindern oder zu verringern. (T4)
    Veröff: SZ 2004/163
  • 1 Ob 210/06y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 210/06y
    Beisatz: Hier wurde von den Parteien der ihnen leicht mögliche Nachweis gemäß § 19 Abs 2 zweiter Satz ErbStG unterlassen, welcher jedenfalls abstrakt geeignet gewesen wäre, den Schaden durch Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage deutlich zu verringern. (T5)
  • 1 Ob 183/11k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 183/11k
    Vgl auch
  • 1 Ob 123/15t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 123/15t
    nur T3; nur T4; Beisatz: Hier: Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden ‑ kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG. (T6);
    Veröff: SZ 2015/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050199

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00038_9000000_002

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