Auch wenn Pflegegebühren hoheitsrechtlich eingebracht werden, erfolgt dennoch die gesamte Tätigkeit öffentlicher Krankenanstalten, insbesondere was die Beziehungen zu den Pfleglingen bei Aufnahme, Behandlung und Pflege betrifft, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung; nur die zwangsweise Anhaltung in einer Krankenanstalt für Geisteskranke erfolgt in Vollziehung der Gesetze.