Nach § 146 ABGB erlangen die Kinder den richtigen, nicht aber einen fälschlich zugelegten Namen des Vaters. Nach Berichtigung des Namens des Vaters ist daher auch der Name der Kinder trotz Großjährigkeit gemäß § 47 PersStG zu berichtigen.Nach Paragraph 146, ABGB erlangen die Kinder den richtigen, nicht aber einen fälschlich zugelegten Namen des Vaters. Nach Berichtigung des Namens des Vaters ist daher auch der Name der Kinder trotz Großjährigkeit gemäß Paragraph 47, PersStG zu berichtigen.