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10 Ob 505/93
Entscheidungstext
OGH
21.09.1993
10 Ob 505/93
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4 Ob 556/94
Entscheidungstext
OGH
04.10.1994
4 Ob 556/94
Veröff: SZ 67/162
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3 Ob 528/95
Entscheidungstext
OGH
26.04.1995
3 Ob 528/95
-
3 Ob 1574/95
Entscheidungstext
OGH
26.06.1996
3 Ob 1574/95
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7 Ob 2337/96v
Entscheidungstext
OGH
20.11.1996
7 Ob 2337/96v
Auch
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3 Ob 250/97d
Entscheidungstext
OGH
29.10.1997
3 Ob 250/97d
-
1 Ob 115/98p
Entscheidungstext
OGH
29.09.1998
1 Ob 115/98p
Auch; nur: Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Die Grenze des § 291b EO kann jedoch in Hinblick auf § 292b EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung herangezogen werden. Die Unterhaltsbemessung kann vielmehr darüber hinausgehen. (T1)
Beisatz: Wenn die laufenden gesetzlichen Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. (T2)
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2 Ob 258/98z
Entscheidungstext
OGH
29.10.1998
2 Ob 258/98z
Auch; nur T1
-
2 Ob 122/99a
Entscheidungstext
OGH
24.06.1999
2 Ob 122/99a
Auch; nur T1
-
6 Ob 233/00h
Entscheidungstext
OGH
16.05.2001
6 Ob 233/00h
Auch; nur T1; Beisatz: Als Richtsatz für die Belastbarkeitsgrenze sind die im § 291b EO und der Existenzminimumverordnung 1996 für die Vollstreckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche normierten Pfändungsgrenzen heranzuziehen. Diese dürfen jedoch bei Bedarf zumindest dort, wo dem Kind ein zur Ergänzung fähiger, subsidiär zur Deckung verpflichteter Elternteil zur Verfügung steht, in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden. (T3)
-
3 Ob 4/03i
Entscheidungstext
OGH
26.03.2003
3 Ob 4/03i
-
6 Ob 284/02m
Entscheidungstext
OGH
21.05.2003
6 Ob 284/02m
Vgl
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5 Ob 48/04a
Entscheidungstext
OGH
11.05.2004
5 Ob 48/04a
nur T1; Beis wie T2
-
5 Ob 134/05z
Entscheidungstext
OGH
18.10.2005
5 Ob 134/05z
nur T1; Beis wie T2
-
3 Ob 257/05y
Entscheidungstext
OGH
24.11.2005
3 Ob 257/05y
Vgl auch; Beisatz: Hiebei scheidet jedoch eine genaue Berechnung aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. (T4)
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6 Ob 52/06z
Entscheidungstext
OGH
06.04.2006
6 Ob 52/06z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T5)
-
6 Ob 184/06m
Entscheidungstext
OGH
31.08.2006
6 Ob 184/06m
Auch; Beisatz: Dabei ist der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs 2 Z 1 EO maßgeblich, weil im Unterhaltsrecht grundsätzlich sämtliche Jahreseinkünfte auf zwölf Monate umgelegt werden. (T6)
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2 Ob 187/05x
Entscheidungstext
OGH
08.03.2007
2 Ob 187/05x
Vgl auch; Beisatz: Bei der Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs haben nach § 291b Abs 2 EO dem Verpflichteten lediglich 75 % des unpfändbaren Freibetrages nach § 291a EO zu verbleiben. (T7)
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1 Ob 42/07v
Entscheidungstext
OGH
03.05.2007
1 Ob 42/07v
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Nach § 291a Abs 2 Z 1 EO erhöht sich der Betrag nach § 291a Abs 1 EO iVm § 293 Abs 1 lit a ASVG um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b EO erhält. (T8)
Beisatz: Die Möglichkeit nach § 292b Z 1 EO ist auch bei der Festlegung der absoluten Leistungsgrenze des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Der Verweis des Gesetzes auf die „angemessene" Herabsetzung bedeutet nach den Gesetzesmaterialien, dass die Interessen aller Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen sind. Es ist ein Betrag zu wählen, der alle Unterhaltsansprüche anteilsmäßig gleich abdeckt. (T9)
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6 Ob 35/09d
Entscheidungstext
OGH
26.03.2009
6 Ob 35/09d
-
3 Ob 10/09f
Entscheidungstext
OGH
22.04.2009
3 Ob 10/09f
nur: Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. (T10)
Veröff: SZ 2009/51
-
7 Ob 163/09k
Entscheidungstext
OGH
27.01.2010
7 Ob 163/09k
Auch
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1 Ob 160/09z
Entscheidungstext
OGH
Verstärkter Senat
05.05.2010
1 Ob 160/09z
Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: In allen Insolvenzfällen richtet sich die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen nach dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden kann. (T11)
Bem: Siehe RS0125931. (T12)
Veröff: SZ 2010/48
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2 Ob 82/12s
Entscheidungstext
OGH
21.02.2013
2 Ob 82/12s
Auch; Auch Beis wie T4
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9 Ob 72/15a
Entscheidungstext
OGH
21.12.2015
9 Ob 72/15a
Auch
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9 Ob 61/15h
Entscheidungstext
OGH
21.01.2016
9 Ob 61/15h
Beisatz: Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann auch unter das - auch als „absolute Belastungsgrenze“ bezeichnete - niedrigste Existenzminimum in Höhe von 75 % des allgemeinen Grundbetrags herabgegangen werden. (T13)
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4 Ob 4/17t
Entscheidungstext
OGH
30.05.2017
4 Ob 4/17t
Auch
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8 Ob 75/17p
Entscheidungstext
OGH
28.09.2017
8 Ob 75/17p
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8 Ob 30/16v
Entscheidungstext
OGH
30.05.2017
8 Ob 30/16v
Auch; Beisatz: Dem Verpflichteten muss nach Abzug aller Unterhaltsbeträge noch so viel von seinem Einkommen verbleiben, dass seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wird. (T14)
Beisatz: Allgemeingültige Formeln oder Berechnungsmethoden für die Belastungsgrenze können nicht aufgestellt werden. (T15)
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10 Ob 26/18y
Entscheidungstext
OGH
17.04.2018
10 Ob 26/18y
Auch; Beis wie T4; Beis wie T14; Beisatz: Lebt der Unterhaltspflichtige im Ausland, ist die Belastungsgrenze nicht nach österreichischen Verhältnissen, sondern anhand der Lebenshaltungskosten in seinem Wohnsitzstaat festzusetzen. (T16)
Beisatz: Die Frage, ob der zugesprochene Unterhalt in Relation zum Lebensstandard im Heimatland des Unterhaltspflichtigen angemessen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls. (T17)
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9 Ob 41/18x
Entscheidungstext
OGH
28.06.2018
9 Ob 41/18x
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10 Ob 105/18s
Entscheidungstext
OGH
19.12.2018
10 Ob 105/18s
Auch; Beis wie T15
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8 Ob 16/19i
Entscheidungstext
OGH
29.08.2019
8 Ob 16/19i
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3 Ob 123/21s
Entscheidungstext
OGH
26.01.2022
3 Ob 123/21s
Vgl; Beis wie T15
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6 Ob 32/22g
Entscheidungstext
OGH
06.04.2022
6 Ob 32/22g
Beis wie T4; Beis wie T15
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10 Ob 63/22w
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
22.06.2023
10 Ob 63/22w
vgl; nur T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15
Beisatz: Als ein Ausnahmefall, in dem auch unter das niedrigste Existenzminimum herabgegangen werden kann, wurde der Fall angesehen, dass der Unterhaltspflichtige einen geringeren Geldbedarf hat, wenn üblicherweise aus dem Existenzminimum abgedeckte Kosten für Verpflegung oder Unterkunft durch einen mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebenden und über eigene Einkünfte verfügenden Ehepartner oder Lebensgefährten anteilig getragen werden. (So schon etwa 6 Ob 184/06m; 9 Ob 61/15h; 8 Ob 75/17p; 9 Ob 41/18x) (T18)
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1 Ob 84/23v
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
27.06.2023
1 Ob 84/23v
vgl