Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO gegen den Haftpflichtigen, auch wenn sich der Unfall im Ausland (hier CSSR) ereignete.Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO gegen den Haftpflichtigen, auch wenn sich der Unfall im Ausland (hier CSSR) ereignete.