Wenn das Erstgericht das Wiederaufnahmebegehren mit Sachurteil abgewiesen hat, weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte, das Zweitgericht aber aus Anlass der Berufung das Ersturteil aufhebt, und die Wiederaufnahmsklage gemäß § 543 ZPO zurückweist, ist der Rekurs gegen diesen Beschluss analog § 519 Z 2 ZPO zulässig. Seiner Zulässigkeit steht auch nicht § 528 Abs 1 ZPO entgegen, weil es sich bei der erstgerichlichen Entscheidung nicht um eine bloß versehentlich in Urteilsform ergangene Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage mangels eines gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrundes handelt.Wenn das Erstgericht das Wiederaufnahmebegehren mit Sachurteil abgewiesen hat, weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte, das Zweitgericht aber aus Anlass der Berufung das Ersturteil aufhebt, und die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 543, ZPO zurückweist, ist der Rekurs gegen diesen Beschluss analog Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO zulässig. Seiner Zulässigkeit steht auch nicht Paragraph 528, Absatz eins, ZPO entgegen, weil es sich bei der erstgerichlichen Entscheidung nicht um eine bloß versehentlich in Urteilsform ergangene Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage mangels eines gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrundes handelt.