§ 508a Abs 1 ZPO gilt sinngemäß auch im Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluß nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO.Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO gilt sinngemäß auch im Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO.