Wurden im Urteil des Berufungsgerichtes die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes nicht in allen Einzelheiten wiedergegeben, so vermag dies namentlich wegen der ausdrücklichen Erklärung des Berufungsgerichtes, die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes vollinhaltlich zu übernehmen, keinen wesentlichen Mangel herzustellen.