Nimmt das Berufungsgericht mit einer Verlesung einen Beweis in der Weise auf wie es das Erstgericht getan hat, dann liegt kein Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO vor.Nimmt das Berufungsgericht mit einer Verlesung einen Beweis in der Weise auf wie es das Erstgericht getan hat, dann liegt kein Verstoß gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO vor.