Eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung im Sinne der §§ 477 Abs 1 Z 5, 529 Abs 1 Z 2 ZPO kann in jeder beliebigen Form, prozessual oder außergerichtlich, auch durch konkludente Handlungen erfolgen.Eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung im Sinne der Paragraphen 477, Absatz eins, Ziffer 5,, 529 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO kann in jeder beliebigen Form, prozessual oder außergerichtlich, auch durch konkludente Handlungen erfolgen.