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8 Ob 607/91
Entscheidungstext
OGH
16.01.1992
8 Ob 607/91
-
2 Ob 583/92
Entscheidungstext
OGH
16.12.1992
2 Ob 583/92
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1 Ob 581/95
Entscheidungstext
OGH
06.09.1995
1 Ob 581/95
Auch
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10 Ob 1641/95
Entscheidungstext
OGH
09.01.1996
10 Ob 1641/95
Auch; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss ist demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des § 230a ZPO entsprechenden Antrag erfolgt ist. Dabei ist ein verspäteter Überweisungsantrag nicht anders zu behandeln als das Fehlen eines solchen Antrages. (T1)
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4 Ob 1639/95
Entscheidungstext
OGH
10.10.1995
4 Ob 1639/95
Vgl
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1 Ob 2054/96g
Entscheidungstext
OGH
26.07.1996
1 Ob 2054/96g
Auch; nur: Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (- vgl die von Simotta, JBl 1988,366 f unter Punkt 7 a bis d angeführten Fälle -), ist der Überweisungsbeschluss anfechtbar. (T2)
Beis wie T1 nur: Der Überweisungsbeschluss ist demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag erfolgt ist. (T3)
Beisatz: Dieser Rechtsmittelausschluss reicht so weit, als damit die Erfüllung seines Zwecks noch sichergestellt ist. (T4)
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1 Ob 2115/96b
Entscheidungstext
OGH
26.11.1996
1 Ob 2115/96b
Auch
-
2 Ob 204/99k
Entscheidungstext
OGH
26.08.1999
2 Ob 204/99k
Vgl auch; Beisatz: Ein Überweisungsbeschluss ist insbesondere dann anfechtbar, wenn er ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist. (T5)
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1 Ob 37/01z
Entscheidungstext
OGH
26.06.2001
1 Ob 37/01z
nur T2; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss wäre demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des § 230a ZPO entsprechenden Antrag erfolgt wäre, wenn die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen worden wäre, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstieße, oder wenn das Gericht eine längst geheilte Unzuständigkeit aufgreifen wollte. (T6)
-
6 Ob 99/02f
Entscheidungstext
OGH
16.05.2002
6 Ob 99/02f
-
10 Ob 59/03d
Entscheidungstext
OGH
10.02.2004
10 Ob 59/03d
Beis wie T6; Beisatz: Rekurs auch dann unzulässig, wenn die Entscheidung nicht nach mündlicher Verhandlung erfolgte. (T7)
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8 Ob 45/05h
Entscheidungstext
OGH
30.05.2005
8 Ob 45/05h
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der in § 230a ZPO 2. Satz verfügte Rechtsmittelausschluss gilt ebenso wie jener des § 261 Abs 6 ZPO 4. Satz auch dann nicht, wenn eine Überweisung erfolgte, obwohl sich das Gericht nicht ausdrücklich oder zumindest aus der Begründung erkennbar für unzuständig erklärte. (T8)
Beisatz: Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Überweisungsbeschluss inhaltlich richtig war. Selbst eine zu Unrecht erfolgte Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen ist nicht als derart gravierender Verstoß anzusehen, dass ein gegen den Überweisungsbeschluss erhobenes Rechtsmittel ausnahmsweise als zulässig zu betrachten wäre. (T9)
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6 Ob 188/06z
Entscheidungstext
OGH
31.08.2006
6 Ob 188/06z
Auch
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7 Ob 100/08v
Entscheidungstext
OGH
28.05.2008
7 Ob 100/08v
Auch; Beisatz: Hier: Zum Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 fünfter Satz ZPO. (T10)
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9 ObA 155/08x
Entscheidungstext
OGH
04.08.2009
9 ObA 155/08x
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 fünfter Satz ZPO gilt dann nicht, wenn die Überweisung an ein vom Kläger gar nicht namhaft gemachtes Gericht erfolgt. (T11)
Veröff: SZ 2009/107
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9 ObA 109/09h
Entscheidungstext
OGH
16.11.2009
9 ObA 109/09h
Vgl auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2009/150
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1 Ob 169/10z
Entscheidungstext
OGH
23.11.2010
1 Ob 169/10z
Beis wie T6
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2 Ob 14/11i
Entscheidungstext
OGH
17.02.2011
2 Ob 14/11i
Beis wie T6 nur: Der Überweisungsbeschluss wäre demnach anfechtbar, wenn die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen worden wäre, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstieße, oder wenn das Gericht eine längst geheilte Unzuständigkeit aufgreifen wollte. (T12)
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2 Ob 128/11d
Entscheidungstext
OGH
29.09.2011
2 Ob 128/11d
Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Eine Klagszurückweisung und Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht wegen Klagsausdehnung widerspricht elementaren Prozessgrundsätzen und stellt einen gravierenden Verstoß dar, welcher mit dem Zweck der in § 45 JN und § 261 Abs 6 ZPO normierten Rechtsmittelausschlüsse unvereinbar ist. (T13)
Beisatz: Auch § 45 JN ist dann nicht anzuwenden. (T14)
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7 Ob 4/12g
Entscheidungstext
OGH
25.01.2012
7 Ob 4/12g
Auch
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8 Ob 46/12s
Entscheidungstext
OGH
30.05.2012
8 Ob 46/12s
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1 Ob 5/13m
Entscheidungstext
OGH
14.03.2013
1 Ob 5/13m
Auch; nur T2; Beis wie T6
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5 Ob 19/15b
Entscheidungstext
OGH
24.02.2015
5 Ob 19/15b
Auch
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8 ObA 3/17z
Entscheidungstext
OGH
27.01.2017
8 ObA 3/17z
Auch; Beis wie T5
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8 Ob 17/17h
Entscheidungstext
OGH
30.05.2017
8 Ob 17/17h
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/67
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4 Ob 43/19f
Entscheidungstext
OGH
26.03.2019
4 Ob 43/19f
Vgl
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5 Ob 175/19z
Entscheidungstext
OGH
22.10.2019
5 Ob 175/19z
Vgl
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6 Ob 61/20v
Entscheidungstext
OGH
15.09.2020
6 Ob 61/20v
Vgl; Beisatz: Auch eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN kommt dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren. (T15)
Beisatz: Bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können. (T16)
Beisatz: Hier: Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch das Erstgericht wegen Bestehens einer materiellen Streitgenossenschaft (§ 93 JN). (T17)
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7 Ob 32/21p
Entscheidungstext
OGH
24.03.2021
7 Ob 32/21p
Auch
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2 Ob 45/23s
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
21.03.2023
2 Ob 45/23s
Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
Beisatz: Hier: Nachträglicher Überweisungsantrag der Klägerin nach § 230a ZPO. Das Erstgericht hat der Klägerin durch den allgemein gehaltenen Auftrag zur Einbringung vorbereitender Schriftsätze nach Erhebung einer gemäß § 43 Abs 3 JN unzulässigen Einrede der sachlichen Unzuständigkeit in der Klagebeantwortung die Gefahr einer Zurückweisung der Klage aufgrund der besonderen Konstellation des Einzelfalls nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt. Die vorgenommene Qualifikation der Zurückweisung der Klage als überraschend ist damit ebenso vertretbar wie die Zurückweisung des Rekurses der Beklagten gegen den Überweisungsbeschluss. (T18)