Rechtssatz für 8Ob167/80 2Ob128/89 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037844

Geschäftszahl

8Ob167/80; 2Ob128/89; 7Ob147/00v; 1Ob60/09v; 7Ob21/09b; 5Ob96/09g; 4Ob139/10k; 7Ob136/10s; 4Ob193/10a; 6Ob67/12i; 2Ob148/12x; 9Ob59/12k; 2Ob234/13w; 6Ob3/19p

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Rechtssatz

Der das Mehrwertsteuersystem beherrschende Grundsatz der offenen Überwälzung der USt auf den Letztverbraucher und die in diesem Zusammenhang geschaffene Vorsteuerabzugsmöglichkeit der Unternehmer soll nach der Absicht des Gesetzgebers aber auch bei der Schadensbemessung nicht für immer unbeachtet bleiben, sondern letzten Endes dem Ersatzpflichtigen als schadensmindernder Umstand zugute kommen. Daher räumt das Gesetz dem Ersatzpflichtigen, der zunächst einmal auf Verlangen des Geschädigten Schadenersatz ohne Rücksicht auf eine allfällige Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Berechtigten zu leisten hat, im Art römisch XII Ziffer 3, EGUStG 1972 einen besonderen, nicht auf allgemeinen zivilrechtlichen Rückforderungstatbeständen beruhenden Rückersatzanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrages insoweit ein, als der Ersatzberechtigte diesen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 167/80
    Entscheidungstext OGH 20.11.1980 8 Ob 167/80
    Veröff: SZ 53/154 = EvBl 1981/110 S 349
  • 2 Ob 128/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 128/89
    nur: Daher räumt das Gesetz dem Ersatzpflichtigen, der zunächst einmal auf Verlangen des Geschädigten Schadenersatz ohne Rücksicht auf eine allfällige Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Berechtigten zu leisten hat, im Art XII Z 3 EGUStG 1972 einen besonderen, nicht auf allgemeinen zivilrechtlichen Rückforderungstatbeständen beruhenden Rückersatzanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrages insoweit ein, als der Ersatzberechtigte diesen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte. (T1)
    Veröff: SZ 63/46 = VersR 1991,721 (Huber)
  • 7 Ob 147/00v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 147/00v
    nur T1
  • 1 Ob 60/09v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 60/09v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Totalschaden eines Leasingfahrzeugs. (T2)
  • 7 Ob 21/09b
    Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 21/09b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Prozesskosten. (T3)
  • 5 Ob 96/09g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 96/09g
    Vgl auch; Beisatz: Auch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten schließt der Ersatzbetrag (zunächst) auch die Umsatzsteuer mit ein. (T4)
  • 4 Ob 139/10k
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 139/10k
    Vgl auch
  • 7 Ob 136/10s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 136/10s
    Vgl
  • 4 Ob 193/10a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 193/10a
    Vgl auch
  • 6 Ob 67/12i
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 67/12i
    nur T1; Beisatz: Hier: Deckungskapital für die Durchführung von Verbesserungsarbeiten. (T5)
  • 2 Ob 148/12x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 148/12x
    Vgl; Beisatz: Der ausdrückliche Verweis in Art XII Z 3 EGUStG auf § 12 (ö)UStG („Vorsteuerabzug“), somit auf österreichisches Steuerrecht, spricht dafür, dass Art XII Z 3 EGUStG und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht angewendet werden kann, wenn ein zum Schadenersatz berechtigter Unternehmer nach ausländischen Steuervorschriften zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. (T6)
  • 9 Ob 59/12k
    Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 59/12k
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Ersatz von Prozesskosten stellt echten, nicht steuerbaren Schadenersatz an die obsiegende Partei dar. (T7); Veröff: SZ 2013/73
  • 2 Ob 234/13w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 234/13w
    Vgl; Beis wie T4
  • 6 Ob 3/19p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 3/19p
    Vgl; Beisatz: Art XII Z 3 EGUStG kommt nur in Fällen in Betracht, in denen der Ersatzberechtigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Art XII Z 3 EGUStG bietet keine selbständige Grundlage für die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs, sondern setzt diese Möglichkeit voraus. Die Bestimmung ist sohin auf Konstellationen zugeschnitten, in denen der Ersatzberechtigte Lieferungen bzw Leistungen bezieht und dafür von einem Dritten Ersatz verlangen kann. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037844

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19801120_OGH0002_0080OB00167_8000000_001

Navigation im Suchergebnis