Für die Substantiierung eines auf eine Markenverletzung gestützten Schadenersatzanspruches ist es notwendig, dass nicht nur das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers, sondern auch - neben dem ziffernmäßig bestimmten Schadenersatzbegehren - wenigstens die Art des eingetretenen Schadens behauptet wird (hier: nur Behauptung, dass der ziffernmäßig bestimmte Schaden durch die rechtswidrige Benützung der Marke im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Anpreisung von Konkurrenzprodukten entstanden sei). - "Walkman"