Rechtssatz für 1Ob594/94; ...

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037188

Geschäftszahl

1Ob594/94; 1Ob262/97d; 2Ob55/99y; 1Ob196/00f; 1Ob73/05z; 2Ob221/11f; 3Ob93/14v; 6Ob247/20x

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

ABGB §364 B2
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Soweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit geht, kommt für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch den öffentlich - rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu; im Regelfall kann nicht angenommen werden, dass die Erregung (hier die Nachtruhe) störenden Lärms das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreitet und die ortsübliche Benutzung einer Wohnung nicht beeinträchtigt, wenn sie nach den einschlägigen polizeilichen Vorschriften verboten und mit Strafe bedroht ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 594/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 29.08.1994 1 Ob 594/94
    Veröff: SZ 67/138
  • 1 Ob 262/97d
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 262/97d
    Veröff: SZ 70/201
  • 2 Ob 55/99y
    Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 55/99y
    Vgl auch
  • 1 Ob 196/00f
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 196/00f
    Vgl; Beisatz: Die objektiv als ungebührlich und störend empfundene Lärmerregung, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benützung der Mietwohnungen im Haus der klagenden Partei wesentlich beeinträchtigt ist gemäß § 364 Abs 2 ABGB zu untersagen. (T1)
  • 1 Ob 73/05z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 73/05z
    nur: Soweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit geht, kommt für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch den öffentlich - rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu. (T2); Beisatz: Hier: § 4 Abs 2 und 102 Abs 4 KFG. (T3)
  • 2 Ob 221/11f
    Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 221/11f
    Auch; Beisatz: Zweimalige Verurteilung des Beklagten nach § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz indiziert, dass bei den betreffenden Anlassfällen das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung der Wohnung des Klägers beeinträchtigt wurde. (T4)
  • 3 Ob 93/14v
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 93/14v
    Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T5)
  • 6 Ob 247/20x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 247/20x
    Vgl; Beisatz: Öffentlich-rechtlichen Anordnungen kann bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit eine gewisse Indizfunktion zukommen. Diese entbindet freilich nicht davon, die Frage der Ortsüblichkeit nicht nur der Störung, sondern auch die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung des Grundstücks konkret, nämlich ausgehend von den konkreten tatsächlichen Verhältnissen vor Ort, zu prüfen. Hier: Auflage zur Einhaltung bestimmter Ruhezeiten bei einem Mühlenbetrieb. (T6)
    Beisatz: Die Indizwirkung öffentlich-rechtlich angeordneter (Betriebs‑)Ruhezeiten kann sich nur auf die Orts‑(un‑)üblichkeit der Störung beziehen, nicht aber auch auf das nach § 364 Abs 2 ABGB hinzutretende Kriterium der Nutzungsbeeinträchtigung des betroffenen Grundstücks. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037188

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19940829_OGH0002_0010OB00594_9400000_006

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