Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zuwenig bestimmt erachtet, kann es von einer Aufhebung des Ersturteils und einer Rückverweisung zwecks Anleitung des Klägers zur Verbesserung des Begehrens durch das Erstgericht absehen, in einer mündlichen Berufungsverhandlung die Frage der richtigen Fassung des Begehrens erörtern und den Kläger zur Verbesserung des Begehrens anleiten.