Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0036033
Geschäftszahl
5Ob131/74; 1Ob520/91; 1Ob28/00z; 5Ob3/10t; 9Ob14/10i; 10Ob55/11b; 9Ob43/13h; 7Ob228/14a
Entscheidungsdatum
12.03.2015
Rechtssatz
Der Streitgenossenzuschlag gebührt einer Partei nicht, wenn der auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenient von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird und der Parteienvertreter nicht auch mehreren Personen gegenüberstand. Wurde in einem solchen Fall die Revisionsbeantwortung statt nur in zweifacher in dreifacher Ausfertigung eingebracht, ist die Eingabengebühr für die dritte Ausfertigung nicht zuzusprechen.
Entscheidungstexte
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5 Ob 131/74
Entscheidungstext
OGH
12.06.1974
5 Ob 131/74
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1 Ob 520/91
Entscheidungstext
OGH
20.03.1991
1 Ob 520/91
nur: Der Streitgenossenzuschlag gebührt einer Partei nicht, wenn der auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenient von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird und der Parteienvertreter nicht auch mehreren Personen gegenüberstand. (T1)
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1 Ob 28/00z
Entscheidungstext
OGH
28.03.2000
1 Ob 28/00z
nur T1
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5 Ob 3/10t
Entscheidungstext
OGH
11.02.2010
5 Ob 3/10t
Vgl; Beisatz: Einer von mehreren beklagten Parteien gebührt ein Streitgenossenzuschlag nicht, wenn ihr Rechtsvertreter nur sie vertrat und ihr nur ein Kläger gegenüberstand. (T2)
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9 Ob 14/10i
Entscheidungstext
OGH
24.11.2010
9 Ob 14/10i
nur T1
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10 Ob 55/11b
Entscheidungstext
OGH
30.08.2011
10 Ob 55/11b
Auch
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9 Ob 43/13h
Entscheidungstext
OGH
29.10.2013
9 Ob 43/13h
Auch; nur T1
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7 Ob 228/14a
Entscheidungstext
OGH
12.03.2015
7 Ob 228/14a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036033
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19740612_OGH0002_0050OB00131_7400000_001