Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nach § 500 Abs 2 ZPO ist nur für die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung. Für die Kostenberechnung ist diese Bewertung durch das Rechtsmittelgericht aber ohne Belang.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ist nur für die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung. Für die Kostenberechnung ist diese Bewertung durch das Rechtsmittelgericht aber ohne Belang.