Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0035701
Geschäftszahl
1Ob284/57; 4Ob527/91; 4Ob553/91; 4Ob548/91; 5Ob2309/96m; 5Ob329/99i; 7Ob109/02h; 5Ob200/10p; 2Ob41/11k; 6Ob188/15p; 2Ob41/15s; 5Ob182/16z; 6Ob167/17b
Entscheidungsdatum
28.02.2018
Rechtssatz
Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft hat die von einem Streitgenossen gegen den Willen des anderen Streitgenossen vorgenommene Prozesshandlung keine rechtliche Wirkung. Anerkenntnisurteil gegen einen Teilgenossen ist unzulässig (siehe hiezu auch 1 Ob 423/56).
Entscheidungstexte
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1 Ob 284/57
Entscheidungstext
OGH
15.05.1957
1 Ob 284/57
Veröff: SZ 30/29
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4 Ob 527/91
Entscheidungstext
OGH
18.06.1991
4 Ob 527/91
Auch; Beisatz: Beantragt auch nur einer von mehreren Beklagten die Abweisung des Klagebegehrens, dann darf, auch wenn andere Beklagte das Begehren ausdrücklich anerkennen, kein Anerkenntnisurteil gefällt werden. (T1)
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4 Ob 553/91
Entscheidungstext
OGH
10.09.1991
4 Ob 553/91
Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1992/6 S 27 = NZ 1992,250 = JBl 1992,110
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4 Ob 548/91
Entscheidungstext
OGH
08.10.1991
4 Ob 548/91
Auch; Beisatz: Hier: Versäumungsurteil (T2)
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5 Ob 2309/96m
Entscheidungstext
OGH
26.11.1996
5 Ob 2309/96m
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es darf kein Versäumungsurteil gefällt werden; § 15 Abs 2 ZPO ordnet vielmehr ausdrücklich an, dass der "säumig" gewordene Streitgenosse zu jeder weiteren Tagsatzung zu laden ist; das trotzdem gefällte Versäumungsurteil blieb von diesen "säumigen" Parteien zwar unangefochten, ist aber nicht weiter zu beachten, wenn die anderen mit Wirkung auch für alle anderen Streitgenossen die Fortsetzung des Prozesses betrieben haben. Nach dem "prozessualen Günstigkeitsprinzip" konnte damit das gesetzwidrige Versäumungsurteil nicht wirksam werden. (T3)
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5 Ob 329/99i
Entscheidungstext
OGH
11.01.2000
5 Ob 329/99i
Vgl; Beisatz: Bei einheitlicher Streitpartei kann ein prozessuales Anerkenntnis durch einen Streitgenossen (im Parallelprozess) einem Fortsetzungsantrag des anderen Streitgenossen im vorliegenden Verfahren nicht schaden. (T4)
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7 Ob 109/02h
Entscheidungstext
OGH
12.06.2002
7 Ob 109/02h
Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Verschmelzung zu einem einheitlichen Prozesssubjekt bewirkt einen einheitlichen Prozess mit einem einheitlichen, gleichlautenden Urteil. (T5); Beisatz: Wenn Einstimmigkeit der Prozesshandlungen aller Mitglieder einer einheitlichen Streitpartei nicht zu erzielen ist, weil einander widersprechende Erklärungen der einzelnen Streitgenossen vorliegen, dann gilt der aus § 14 letzter Satz ZPO abgeleitete Grundsatz, dass die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung maßgebend ist. (T6); Beisatz: Es darf gegen einen säumigen Streitgenossen bei Tätigkeit eines anderen Streitgenossen auch kein Versäumungsurteil gefällt werden. (T7)
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5 Ob 200/10p
Entscheidungstext
OGH
29.03.2011
5 Ob 200/10p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
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2 Ob 41/11k
Entscheidungstext
OGH
24.04.2012
2 Ob 41/11k
Vgl; Auch Beis wie T6; Beisatz: Hier: Im Hinblick auf den Grundsatz, dass bei widersprechenden Prozesserklärungen die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung maßgebend ist, bewirken Rechtsmittelerklärungen der Zweitklägerin, die einem in erster Instanz erstatteten gemeinsamen Teilungsvorschlag der Kläger Rechnung tragen, dass das Ergebnis dieses Rekursverfahrens auch für den daran unbeteiligten Erstkläger verbindlich ist. (T8)
Veröff: SZ 2012/49
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6 Ob 188/15p
Entscheidungstext
OGH
26.11.2015
6 Ob 188/15p
Auch; nur: Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft hat die von einem Streitgenossen gegen den Willen des anderen Streitgenossen vorgenommene Prozesshandlung keine rechtliche Wirkung. (T9); Beis wie T5
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2 Ob 41/15s
Entscheidungstext
OGH
19.01.2016
2 Ob 41/15s
Auch; Veröff: SZ 2016/1
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5 Ob 182/16z
Entscheidungstext
OGH
23.05.2017
5 Ob 182/16z
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
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6 Ob 167/17b
Entscheidungstext
OGH
28.02.2018
6 Ob 167/17b
Vgl auch; Veröff: SZ 2018/18
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035701
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19570515_OGH0002_0010OB00284_5700000_001