§ 35 ZPO bezieht sich nur auf die rechtsgeschäftlich erteilte Prozessvollmacht. Wenn der im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens minderjährige Beklagte nach erreichter Großjährigkeit weiter durch seinen Vater vertreten wurde, ohne dessen Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zu genehmigen, war er im Verfahren nicht vertreten und ist daher der Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO gegeben.Paragraph 35, ZPO bezieht sich nur auf die rechtsgeschäftlich erteilte Prozessvollmacht. Wenn der im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens minderjährige Beklagte nach erreichter Großjährigkeit weiter durch seinen Vater vertreten wurde, ohne dessen Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zu genehmigen, war er im Verfahren nicht vertreten und ist daher der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gegeben.