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4 Ob 60/82
Entscheidungstext
OGH
14.06.1983
4 Ob 60/82
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7 Ob 614/88
Entscheidungstext
OGH
30.06.1988
7 Ob 614/88
Auch; Beisatz: Art XLII EGZPO bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz der Bestimmtheit eines Klagebegehrens, die nur dann gerechtfertigt ist wenn dem Kläger keine andere Möglichkeit zur Eruierung der Höhe seiner Forderung zur Verfügung steht. (T1) Veröff: SZ 61/165 = EvBl 1988/144 S 727 = RdW 1989,64
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8 Ob 255/99d
Entscheidungstext
OGH
Verstärkter Senat
09.03.2000
8 Ob 255/99d
Beisatz: Gegenteilig zu T1: Die Stufenklage kann nicht als Ausnahmetatbestand zum Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens verstanden werden, die nur dann zu gewähren ist, wenn keine andere Möglichkeit zur Ermittlung der Höhe der Forderung zur Verfügung steht. Der Anspruch nach Art XLII EGZPO ist kein "Notbehelf" sondern steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (so schon verstärkter Senat 8 Ob 527/92). (T2); Veröff: SZ 73/45
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1 Ob 239/05m
Entscheidungstext
OGH
07.03.2006
1 Ob 239/05m
Beisatz: (Einziger) Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es somit, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. Es handelt sich um einen auf ein (existentes) Hauptbegehren bezogenen typischen Hilfsanspruch, der dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage für die Kontrolle des Rechnungslegungspflichtigen sowie für die Beurteilung der Ansprüche beziehungsweise Verpflichtungen diesem gegenüber verschaffen soll. (T3)
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2 Ob 270/05b
Entscheidungstext
OGH
15.02.2007
2 Ob 270/05b
Gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Art XLII Abs 1 EGZPO umfasst uneingeschränkt jeden zivilrechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf Vermögen; unter dem Herausgabeanspruch im Sinne des Art XLII Abs 3 EGZPO ist jeder auf den Beklagteninformationen aufbauende Leistungsanspruch zu verstehen, also nicht nur eine auf Herausgabe gerichtete Forderung, sondern auch eine - in der Praxis im Vordergrund stehende Geldforderung. (T4)
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4 Ob 133/07y
Entscheidungstext
OGH
07.08.2007
4 Ob 133/07y
Auch; Beisatz: Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche sind typische Hilfsansprüche. (T5); Veröff: SZ 2007/120
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8 ObA 34/11z
Entscheidungstext
OGH
25.05.2011
8 ObA 34/11z
Auch; Beis wie T3 nur: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Leistungsansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. (T6)
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5 Ob 230/10z
Entscheidungstext
OGH
26.05.2011
5 Ob 230/10z
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Herausgabe von Patientendaten durch den Betreiber einer Privatklinik an den behandelnden Arzt und Datenschutz. (T7)
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8 ObA 19/11v
Entscheidungstext
OGH
29.06.2011
8 ObA 19/11v
Auch; Beis wie T3 nur: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es somit, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. (T8)
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9 ObA 50/11k
Entscheidungstext
OGH
25.11.2011
9 ObA 50/11k
Vgl auch; Beis wie T6
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1 Ob 17/12z
Entscheidungstext
OGH
22.06.2012
1 Ob 17/12z
Vgl auch; Beis wie T8
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7 Ob 48/12b
Entscheidungstext
OGH
17.10.2012
7 Ob 48/12b
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5 Ob 94/13d
Entscheidungstext
OGH
28.08.2013
5 Ob 94/13d
Vgl aber; Beis wie T4 nur: Art XLII Abs 1 EGZPO umfasst uneingeschränkt jeden zivilrechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf Vermögen. (T9)
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9 ObA 125/14v
Entscheidungstext
OGH
27.11.2014
9 ObA 125/14v
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7 Ob 19/16v
Entscheidungstext
OGH
16.03.2016
7 Ob 19/16v
Beis wie T6; Beis wie T8
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9 ObA 95/15h
Entscheidungstext
OGH
24.06.2016
9 ObA 95/15h
Auch
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9 ObA 98/16a
Entscheidungstext
OGH
28.10.2016
9 ObA 98/16a
Beis wie T6; Beis wie T8
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3 Ob 249/16p
Entscheidungstext
OGH
22.02.2017
3 Ob 249/16p
Beis wie T2
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8 ObA 2/17b
Entscheidungstext
OGH
28.09.2017
8 ObA 2/17b
Beis wie T4
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1 Ob 185/17p
Entscheidungstext
OGH
29.11.2017
1 Ob 185/17p
Beis wie T3
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2 Ob 109/23b
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
27.06.2023
2 Ob 109/23b
vgl