Sofern nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird, ist es auch möglich, kürzere Fristen zur Geltendmachung von Lohnansprüchen vertraglich zu vereinbaren, wobei es sich sowohl um Ausschlußfristen als auch um eine gemäß § 1502 ABGB mögliche Verkürzung der Verjährungsfrist handeln kann.Sofern nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird, ist es auch möglich, kürzere Fristen zur Geltendmachung von Lohnansprüchen vertraglich zu vereinbaren, wobei es sich sowohl um Ausschlußfristen als auch um eine gemäß Paragraph 1502, ABGB mögliche Verkürzung der Verjährungsfrist handeln kann.