Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB für die Vertragsanfechtung wegen eines Irrtums, wobei sich der andere vertragschließende Teil keiner List schuldig gemacht hat, beginnt schon mit dem Vertragsabschluss zu laufen (Klang in Klang 2.Auflage VI 630, SZ 39/56 ua).Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB für die Vertragsanfechtung wegen eines Irrtums, wobei sich der andere vertragschließende Teil keiner List schuldig gemacht hat, beginnt schon mit dem Vertragsabschluss zu laufen (Klang in Klang 2.Auflage römisch VI 630, SZ 39/56 ua).