Beitragsrückstände zur Rücklage verjähren mangels Anwendbarkeit des § 1480 und des § 1486 Z 1 ABGB in dreißig Jahren.Beitragsrückstände zur Rücklage verjähren mangels Anwendbarkeit des Paragraph 1480 und des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB in dreißig Jahren.