Ein Anspruch auf Auskunfterteilung ist bei Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen (vgl Rsp 1936/138) so als Vorbereitungsmaßnahme für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Agenturvertrag.Ein Anspruch auf Auskunfterteilung ist bei Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen vergleiche Rsp 1936/138) so als Vorbereitungsmaßnahme für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Agenturvertrag.
RG vom 08.10.1941, VIII 47; Veröff: DREvBl 1942,73RG vom 08.10.1941, römisch VIII 47; Veröff: DREvBl 1942,73