1. a) Das Recht des Masseverwalters nach § 23 Abs 1 KO (bzw des Ausgleichsverwalters nach § 20 c Abs 2 AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach §§ 1117 f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. b) Macht der Masseverwalter ungeachtet gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung vom Recht nach § 23 Abs 1 KO (bzw § 20 c Abs 2 AO) Gebrauch, steht dem Gegner nach § 23 Abs 1 KO (bzw § 20 d AO) ein Schadenersatzanspruch (Differenzanspruch wegen Nichterfüllung als Konkursforderung (Ausgleichsforderung) zu. 2. In einem solchen Fall wird eine Vertragsstrafvereinbarung durch Konkurseröffnung insoweit unwirksam, als der Vergütungsbetrag den tatsächlich eingetretenen Schaden übersteigt. Hiefür trägt der Masseverwalter Behauptungslast und Beweislast. 3. Hingegen berührt die Konkurseröffnung nicht die Wirksamkeit eines Verzichts des Vertragspartners des Gemeinschuldners auf das Recht auf vorzeitige Kündigung und auf Ersatz des durch Kündigung des Masseverwalters verursachten Schadens.1. a) Das Recht des Masseverwalters nach Paragraph 23, Absatz eins, KO (bzw des Ausgleichsverwalters nach Paragraph 20, c Absatz 2, AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach Paragraphen 1117, f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. b) Macht der Masseverwalter ungeachtet gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung vom Recht nach Paragraph 23, Absatz eins, KO (bzw Paragraph 20, c Absatz 2, AO) Gebrauch, steht dem Gegner nach Paragraph 23, Absatz eins, KO (bzw Paragraph 20, d AO) ein Schadenersatzanspruch (Differenzanspruch wegen Nichterfüllung als Konkursforderung (Ausgleichsforderung) zu. 2. In einem solchen Fall wird eine Vertragsstrafvereinbarung durch Konkurseröffnung insoweit unwirksam, als der Vergütungsbetrag den tatsächlich eingetretenen Schaden übersteigt. Hiefür trägt der Masseverwalter Behauptungslast und Beweislast. 3. Hingegen berührt die Konkurseröffnung nicht die Wirksamkeit eines Verzichts des Vertragspartners des Gemeinschuldners auf das Recht auf vorzeitige Kündigung und auf Ersatz des durch Kündigung des Masseverwalters verursachten Schadens.