Rechtssatz für 6Ob699/82 2Ob657/85 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029960

Geschäftszahl

6Ob699/82; 2Ob657/85; 7Ob2404/96x; 2Ob281/01i; 9Ob27/04t; 2Ob79/08v; 8Ob52/11x; 1Ob150/15p; 9Ob19/19p

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Norm

ABGB §1319
  1. ABGB § 1319 heute
  2. ABGB § 1319 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Allen Anwendungsfällen des Paragraph 1319, ABGB ist gemein, dass für willkürliche Gestaltungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleiben, deren Erhalter demjenigen für Schäden durch diese "mangelhafte Beschaffenheit des Werkes" einzustehen hat, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werkes dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen hätte dürfen. Der "Besitzer" einer künstlich geschaffenen, nicht abgedeckten Bodenvertiefung wird in diesem Sinn in analoger Anwendung des Paragraph 1319, ABGB haftbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 699/82
    Entscheidungstext OGH 22.09.1982 6 Ob 699/82
  • 2 Ob 657/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 2 Ob 657/85
    Beisatz: Hier: Vertiefung im Gehsteig. (T1)
    Veröff: JBl 1986,523 = MietSlg 38/8
  • 7 Ob 2404/96x
    Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2404/96x
    nur: Allen Anwendungsfällen des § 1319 ABGB ist gemein, dass für willkürliche Gestaltungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleiben, deren Erhalter demjenigen für Schäden durch diese "mangelhafte Beschaffenheit des Werkes" einzustehen hat, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werkes dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen hätte dürfen. (T2)
    Beisatz: Entgegen der Entscheidung des OGH 6 Ob 626/80 = SZ 53/143 kann diese Bestimmung nicht nur dann angewendet werden, wenn der Schaden durch die auf der Höhe des Gebäudes oder des Werkes beruhenden Gefahr herbeigeführt oder der Geschädigte durch Sturz vom Gebäude oder Werk beschädigt wurde. (T3)
    Beisatz: Hier: Ein in die Tiefe führender Fluchtschacht samt dem diesen abschließenden Deckel. (T4)
  • 2 Ob 281/01i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 281/01i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Parallel zur Fahrbahn verlaufender Spalt entlang einer Brückenwaage. (T5)
  • 9 Ob 27/04t
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 27/04t
    nur T2; Beisatz: Hier: Keine Einbeziehung der bloßen Oberflächenbeschaffenheit einer Kanalabdeckung. (T6)
  • 2 Ob 79/08v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 79/08v
    Auch; nur T2; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T6; Beisatz: Die von einem ausgegrabenen und einige Monate später verlagerten Grenzstein ausgehende Gefahr ist nicht anders zu beurteilen als bei einem sonst „herumliegenden" Hindernis, wie etwa bei einem für ein erst zu errichtendes Bauwerk angelieferten Baumaterial oder bei einem nicht vom Menschen bearbeiteten, natürlichen Stein. Eine typische Gefahr eines Bauwerks hat sich einem solchen Fall nicht verwirklicht. (T7)
  • 8 Ob 52/11x
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 52/11x
    Vgl; Beisatz: Es muss sich eine aus der Statik und Dynamik des Werks ergebende Gefahr verwirklichen, die entgegen den berechtigten Erwartungen an die Sicherheit oder die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen eintritt. Der Besitzer des Werks hat für Schäden durch dessen mangelhafte Beschaffenheit einzustehen, wenn sich der Geschädigte im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werks dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen durfte. (T8)
  • 1 Ob 150/15p
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 150/15p
    Vgl; Beis wie T8
  • 9 Ob 19/19p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 Ob 19/19p
    Auch; nur: Der "Besitzer" einer künstlich geschaffenen, nicht abgedeckten Bodenvertiefung wird in diesem Sinn in analoger Anwendung des § 1319 ABGB haftbar. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029960

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Dokumentnummer

JJR_19820922_OGH0002_0060OB00699_8200000_002

Navigation im Suchergebnis