Allen Anwendungsfällen des § 1319 ABGB ist gemein, dass für willkürliche Gestaltungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleiben, deren Erhalter demjenigen für Schäden durch diese "mangelhafte Beschaffenheit des Werkes" einzustehen hat, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werkes dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen hätte dürfen. Der "Besitzer" einer künstlich geschaffenen, nicht abgedeckten Bodenvertiefung wird in diesem Sinn in analoger Anwendung des § 1319 ABGB haftbar.Allen Anwendungsfällen des Paragraph 1319, ABGB ist gemein, dass für willkürliche Gestaltungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleiben, deren Erhalter demjenigen für Schäden durch diese "mangelhafte Beschaffenheit des Werkes" einzustehen hat, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werkes dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen hätte dürfen. Der "Besitzer" einer künstlich geschaffenen, nicht abgedeckten Bodenvertiefung wird in diesem Sinn in analoger Anwendung des Paragraph 1319, ABGB haftbar.