Rechtssatz für 7Ob806/79 8Ob135/83 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029942

Geschäftszahl

7Ob806/79; 8Ob135/83; 8Ob22/85 (8Ob23/85); 2Ob2416/96z

Entscheidungsdatum

19.12.1996

Rechtssatz

Ein gefährlicher Betrieb liegt nur vor, wenn dem Unternehmer Handlungen gestattet werden, die an sich verboten wären, wenn die Rechtsordnung nur die gefährdeten Interessen dritter Personen berücksichtigen würde. Bei solchen Betrieben dürfen gewaltige Elementarkräfte entfesselt werden, schwere Massen mit ungeheurer Geschwindigkeit dahingleiten, Zündstoffe erzeugt oder verwendet werden, der feste Boden untergraben oder der Luftraum unsicher gemacht werden. Diesen Kriterien entsprechen Schleppliftanlagen nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 806/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 7 Ob 806/79
  • 8 Ob 135/83
    Entscheidungstext OGH 24.11.1983 8 Ob 135/83
  • 8 Ob 22/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 22/85
    nur: Ein gefährlicher Betrieb liegt nur vor, wenn dem Unternehmer Handlungen gestattet werden, die an sich verboten wären, wenn die Rechtsordnung nur die gefährdeten Interessen dritter Personen berücksichtigen würde. (T1) Veröff: JBl 1986,525
  • 2 Ob 2416/96z
    Entscheidungstext OGH 19.12.1996 2 Ob 2416/96z
    Ein gefährlicher Betrieb liegt nur vor, wenn dem Unternehmer Handlungen gestattet werden, die an sich verboten wären, wenn die Rechtsordnung nur die gefährdeten Interessen dritter Personen berücksichtigen würde. Bei solchen Betrieben dürfen gewaltige Elementarkräfte entfesselt werden, schwere Massen mit ungeheurer Geschwindigkeit dahingleiten, Zündstoffe erzeugt oder verwendet werden, der feste Boden untergraben oder der Luftraum unsicher gemacht werden. (T2) Beisatz: Rasenmähtraktor - kein gefährlicher Betrieb. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029942

Dokumentnummer

JJR_19791220_OGH0002_0070OB00806_7900000_001

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