Bei Berechnung des Zahlungsrückstandes im Sinne des § 30 Abs 2 Z 1 MRG beziehungsweise § 1118 ABGB sind Verzugszinsen nicht einzubeziehen.Bei Berechnung des Zahlungsrückstandes im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG beziehungsweise Paragraph 1118, ABGB sind Verzugszinsen nicht einzubeziehen.