Rechtssatz für 8Ob179/75 2Ob291/75 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027750

Geschäftszahl

8Ob179/75; 2Ob291/75; 8Ob8/83; 2Ob7/07d; 2Ob60/11d; 2Ob140/11v; 2Ob70/16g; 2Ob68/16p

Entscheidungsdatum

05.08.2016

Norm

ABGB §1311 IIb
StVO §52 lita Z1
StVO §54 Abs1

Rechtssatz

Sind durch die Missachtung des Fahrverbotes keine Gefahren verwirklicht worden, die das beschränkte Fahrverbot verhindern sollte, so kann der Beklagte nicht allein wegen des Verstoßes gegen diese Anordnung für den Schaden haftbar gemacht werden vergleiche BGH VersR 1970,159).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 179/75
    Entscheidungstext OGH 01.10.1975 8 Ob 179/75
    Veröff: ZVR 1976/141 S 141
  • 2 Ob 291/75
    Entscheidungstext OGH 12.03.1976 2 Ob 291/75
    Vgl auch
  • 8 Ob 8/83
    Entscheidungstext OGH 19.05.1983 8 Ob 8/83
    Beisatz: Kein Mitverschulden (mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges) bei rechtswidriger Benützung einer Fahrbahn für die eingeschränktes Fahrverbot gilt, gegenüber demjenigen, der den Rechtsvorrang verletzte. (T1) Veröff: ZVR 1984/82 S 81
  • 2 Ob 7/07d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 2 Ob 7/07d
    Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger (Mountainbiker) war bei Befahren einer Verkehrsfläche, auf welcher der Verkehr mit Kraftfahrzeugen nicht generell ausgeschlossen war, nicht in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass der Almweg nicht von dazu berechtigten KFZ-Lenkern benützt würde. (T2)
  • 2 Ob 60/11d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 60/11d
    Vgl; Beisatz: Die Judikatur wonach der Rechtswidrigkeitszusammenhang eines Fahrverbots nur solche Gefahren hindern will, die das beschränkte Fahrverbot verhindern sollte betrifft Fälle, in denen ein Benutzer, der einen Verkehrsunfall verschuldete, dem Unfallgegner dessen unberechtigte Benutzung entgegen hält. (T3); Beisatz: Die in einem solchen Zusammenhang zu berücksichtigende spezifische Gefahr, die durch ein beschränktes Fahrverbot verhindert werden soll, liegt in der Massierung des Verkehrs auf einer Straße mit begrenzten Verkehrsteilnehmerbereich. Diese Gefahr ist nicht dann verwirklicht, wenn sich der Unfall auch bei der Beteiligung eines berechtigten Verkehrsteilnehmers (Anrainers) ereignet hätte. (T4); Beisatz: Bei einer Absperrung zur Durchsetzung eines Fahrverbots (hier: Pilomat) geht es nicht um die Gefahren, die das beschränkte Fahrverbot verhindern sollte oder nicht. (T5)
  • 2 Ob 140/11v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 140/11v
    Auch; Beisatz: Dieser Rechtssatz betrifft beschränkte Fahrverbote, somit Verkehrsflächen, die Verkehrsteilnehmer ‑ wenn auch im eingeschränkten Umfang ‑ grundsätzlich berechtigt benutzen können. (T6)
  • 2 Ob 70/16g
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 70/16g
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kollision eines Vespafahrers mit ausgebrochenem Pferd auf Straße mit beschränktem Fahrverbot (Anrainerverkehr). (T7)
  • 2 Ob 68/16p
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 68/16p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0027750

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Dokumentnummer

JJR_19751001_OGH0002_0080OB00179_7500000_001

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