Sind durch die Missachtung des Fahrverbotes keine Gefahren verwirklicht worden, die das beschränkte Fahrverbot verhindern sollte, so kann der Beklagte nicht allein wegen des Verstoßes gegen diese Anordnung für den Schaden haftbar gemacht werden (vgl BGH VersR 1970,159).Sind durch die Missachtung des Fahrverbotes keine Gefahren verwirklicht worden, die das beschränkte Fahrverbot verhindern sollte, so kann der Beklagte nicht allein wegen des Verstoßes gegen diese Anordnung für den Schaden haftbar gemacht werden vergleiche BGH VersR 1970,159).