Rechtssatz für 1Ob549/86 9Ob104/00k 2O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0027653

Geschäftszahl

1Ob549/86; 9Ob104/00k; 2Ob293/04h; 6Ob190/04s; 14Os20/17y (14Os67/17k)

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Rechtssatz

Paragraph 146, StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, in dessen Schutzbereich gerade das Vermögen des durch den Betrug Geschädigten einbezogen ist. Unmittelbar durch die Vermögensverfügung des Getäuschten veranlaßt ist auch der Schaden, der zwar zunächst im Vermögen des Getäuschten eingetreten ist, von diesem aber auf Dritte überwälzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 549/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 549/86
  • 9 Ob 104/00k
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 104/00k
    nur: § 146 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, in dessen Schutzbereich gerade das Vermögen des durch den Betrug Geschädigten einbezogen ist. (T1)
    Beisatz: Das Vermögen des Geschädigten ist auch betroffen, wenn er Kosten aufwenden muss, um einen versuchten Betrug, hier in Form einer gänzlich unbegründeten, auf unrichtige Beweissaussagen vor Gericht gestützten Klage, abzuwehren. (T2)
  • 2 Ob 293/04h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 2 Ob 293/04h
    Auch
  • 6 Ob 190/04s
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 190/04s
    Vgl auch; Beisatz: Der strafrechtliche Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt: Die Anmeldung von tatsächlich als Dienstnehmer beschäftigten Personen beim zuständigen Sozialversicherungsträger führt zu keiner Vermögensverfügung des Sozialversicherungsträgers, weil die Pflichtversicherung schon kraft Gesetzes (ex lege) besteht, es zu seiner Begründung daher keines Verhaltens des Sozialversicherungsträgers bedarf. Der Straftatbestand des Betrugs ist daher schon aus diesem Grund nicht erfüllt. In der Übernahme eines Versicherungsrisikos allein liegt noch keine das Vermögen der Versicherung unmittelbar schädigende Verfügung; bloßes Versicherthalten bewirkt keinen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz. (T3)
    Veröff: SZ 2005/156
  • 14 Os 20/17y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 14 Os 20/17y
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027653

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Dokumentnummer

JJR_19860423_OGH0002_0010OB00549_8600000_001

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