Der Ersatzanspruch des Verletzten geht stets im Ausmaß einer kongruenten Versicherungsleistungsverpflichtung auf den Sozialversicherungsträger über (hier: Hilflosenzuschuß). Bei der Ermittlung des Betrages, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen. Von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Legalzessionars in voller Höhe abzuziehen (Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers).