Rechtssatz für 3Ob545/82 5Ob521/82 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026437

Geschäftszahl

3Ob545/82; 5Ob521/82; 3Ob562/84; 6Ob683/84; 8Ob646/92; 10Ob503/93; 6Ob502/95; 2Ob505/96; 6Ob2211/96g; 9Ob76/06a; 3Ob11/08a; 4Ob87/08k; 4Ob203/09w; 5Ob9/11a

Entscheidungsdatum

09.02.2011

Rechtssatz

Es lassen sich keine allgemeinen Richtlinien darüber aufstellen, ab welchem Häufigkeitsgrad eines Operationsrisikos aufgeklärt werden muss. Es kommt vor allem darauf an, ob die nach allgemeiner Erfahrung nicht geradezu ganz seltenen Risken lebensbedrohend sind oder wichtige Körperfunktionen betreffen und ob sie angesichts der mit Unterlassung des geplanten Eingriffes auf jeden Fall verbundenen Fortdauer der bisherigen Krankheitsfolgen von einem solchen Gewicht sind, dass ein vernünftiger Patient ernsthaft in seine Überlegungen einbeziehen muss, ob er lieber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchte oder aber die gute Chance einer Heilung mit den demgegenüber viel kleineren Gefahren erkauft.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 545/82
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 545/82
    Veröff: SZ 55/114 = JBl 1983,373 (Holzer) = VersR 1983,744
  • 5 Ob 521/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 521/82
  • 3 Ob 562/84
    Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 562/84
    Auch; nur: Es lassen sich keine allgemeinen Richtlinien darüber aufstellen, ab welchem Häufigkeitsgrad eines Operationsrisikos aufgeklärt werden muss. (T1) Beisatz: Es darf nicht nur auf allgemein statistische Werte abgestellt werden, sondern es kommt auf die konkreten Verhältnisse in der jeweiligen Klinik an, wenn es sich dabei etwa um ein bei Herzoperationen der betreffenden Art besonders erfolgreiches Krankenhaus handeln sollte. (T2) Veröff: SZ 57/207 = EvBl 1985/85 S 450 = RdW 1985,272 = JBl 1985,548
  • 6 Ob 683/84
    Entscheidungstext OGH 23.01.1986 6 Ob 683/84
    Auch; Beisatz: Es spielt eine Rolle, ob der Eingriff von vitaler Bedeutung für den Patienten ist oder ob, wenn der Eingriff nicht dringend geboten ist, ein verständiger Patient bei Abwägung der Umstände auch angesichts eines möglicherweise entfernten Risikos von der Durchführung des Eingriffes Abstand nehmen würde. (T3) Veröff: SZ 59/18 = EvBl 1987/31 S 145
  • 8 Ob 646/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 646/92
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 503/93
    Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 Ob 503/93
    nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die nach allgemeiner Erfahrung nicht geradezu ganz seltenen Risken lebensbedrohend sind oder wichtige Körperfunktionen betreffen und ob sie angesichts der mit Unterlassung des geplanten Eingriffes auf jeden Fall verbundenen Fortdauer der bisherigen Krankheitsfolgen von einem solchen Gewicht sind, dass ein vernünftiger Patient ernsthaft in seine Überlegungen einbeziehen muss, ob er lieber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchte oder aber die gute Chance einer Heilung mit den demgegenüber viel kleineren Gefahren erkauft. (T4)
  • 6 Ob 502/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 6 Ob 502/95
    nur T4
  • 2 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 505/96
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Es darf nicht nur auf allgemein statistische Werte abgestellt werden. (T5); Beisatz: Die Aufklärungspflicht erfällt nicht schon bei einer Risikodichte im Promillebereich. (T6)
  • 6 Ob 2211/96g
    Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2211/96g
    nur T1; Beisatz: Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. (T7)
  • 9 Ob 76/06a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 76/06a
    nur T1
  • 3 Ob 11/08a
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 11/08a
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Risiko von 0,2 % bis 0,4 % einer intraoperativen Wachheit während einer Vollnarkose - Aufklärungspflicht bejaht. (T8)
  • 4 Ob 87/08k
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 87/08k
    Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2008/82
  • 4 Ob 203/09w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 203/09w
    Vgl; nur T1; Beis wie T7
  • 5 Ob 9/11a
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 9/11a
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0026437

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19820623_OGH0002_0030OB00545_8200000_003

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