Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0026437
Geschäftszahl
3Ob545/82; 5Ob521/82; 3Ob562/84; 6Ob683/84; 8Ob646/92; 10Ob503/93; 6Ob502/95; 2Ob505/96; 6Ob2211/96g; 9Ob76/06a; 3Ob11/08a; 4Ob87/08k; 4Ob203/09w; 5Ob9/11a
Entscheidungsdatum
09.02.2011
Rechtssatz
Es lassen sich keine allgemeinen Richtlinien darüber aufstellen, ab welchem Häufigkeitsgrad eines Operationsrisikos aufgeklärt werden muss. Es kommt vor allem darauf an, ob die nach allgemeiner Erfahrung nicht geradezu ganz seltenen Risken lebensbedrohend sind oder wichtige Körperfunktionen betreffen und ob sie angesichts der mit Unterlassung des geplanten Eingriffes auf jeden Fall verbundenen Fortdauer der bisherigen Krankheitsfolgen von einem solchen Gewicht sind, dass ein vernünftiger Patient ernsthaft in seine Überlegungen einbeziehen muss, ob er lieber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchte oder aber die gute Chance einer Heilung mit den demgegenüber viel kleineren Gefahren erkauft.
Entscheidungstexte
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3 Ob 545/82
Entscheidungstext
OGH
23.06.1982
3 Ob 545/82
Veröff: SZ 55/114 = JBl 1983,373 (Holzer) = VersR 1983,744
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5 Ob 521/82
Entscheidungstext
OGH
13.07.1982
5 Ob 521/82
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3 Ob 562/84
Entscheidungstext
OGH
19.12.1984
3 Ob 562/84
Auch; nur: Es lassen sich keine allgemeinen Richtlinien darüber aufstellen, ab welchem Häufigkeitsgrad eines Operationsrisikos aufgeklärt werden muss. (T1) Beisatz: Es darf nicht nur auf allgemein statistische Werte abgestellt werden, sondern es kommt auf die konkreten Verhältnisse in der jeweiligen Klinik an, wenn es sich dabei etwa um ein bei Herzoperationen der betreffenden Art besonders erfolgreiches Krankenhaus handeln sollte. (T2) Veröff: SZ 57/207 = EvBl 1985/85 S 450 = RdW 1985,272 = JBl 1985,548
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6 Ob 683/84
Entscheidungstext
OGH
23.01.1986
6 Ob 683/84
Auch; Beisatz: Es spielt eine Rolle, ob der Eingriff von vitaler Bedeutung für den Patienten ist oder ob, wenn der Eingriff nicht dringend geboten ist, ein verständiger Patient bei Abwägung der Umstände auch angesichts eines möglicherweise entfernten Risikos von der Durchführung des Eingriffes Abstand nehmen würde. (T3) Veröff: SZ 59/18 = EvBl 1987/31 S 145
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8 Ob 646/92
Entscheidungstext
OGH
12.11.1992
8 Ob 646/92
Auch; Beis wie T3
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10 Ob 503/93
Entscheidungstext
OGH
07.09.1993
10 Ob 503/93
nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die nach allgemeiner Erfahrung nicht geradezu ganz seltenen Risken lebensbedrohend sind oder wichtige Körperfunktionen betreffen und ob sie angesichts der mit Unterlassung des geplanten Eingriffes auf jeden Fall verbundenen Fortdauer der bisherigen Krankheitsfolgen von einem solchen Gewicht sind, dass ein vernünftiger Patient ernsthaft in seine Überlegungen einbeziehen muss, ob er lieber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchte oder aber die gute Chance einer Heilung mit den demgegenüber viel kleineren Gefahren erkauft. (T4)
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6 Ob 502/95
Entscheidungstext
OGH
26.01.1995
6 Ob 502/95
nur T4
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2 Ob 505/96
Entscheidungstext
OGH
11.01.1996
2 Ob 505/96
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Es darf nicht nur auf allgemein statistische Werte abgestellt werden. (T5); Beisatz: Die Aufklärungspflicht erfällt nicht schon bei einer Risikodichte im Promillebereich. (T6)
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6 Ob 2211/96g
Entscheidungstext
OGH
24.10.1996
6 Ob 2211/96g
nur T1; Beisatz: Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. (T7)
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9 Ob 76/06a
Entscheidungstext
OGH
27.09.2006
9 Ob 76/06a
nur T1
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3 Ob 11/08a
Entscheidungstext
OGH
10.04.2008
3 Ob 11/08a
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Risiko von 0,2 % bis 0,4 % einer intraoperativen Wachheit während einer Vollnarkose - Aufklärungspflicht bejaht. (T8)
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4 Ob 87/08k
Entscheidungstext
OGH
10.06.2008
4 Ob 87/08k
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2008/82
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4 Ob 203/09w
Entscheidungstext
OGH
23.02.2010
4 Ob 203/09w
Vgl; nur T1; Beis wie T7
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5 Ob 9/11a
Entscheidungstext
OGH
09.02.2011
5 Ob 9/11a
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0026437
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19820623_OGH0002_0030OB00545_8200000_003