Rechtssatz für 4Ob557/74; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026419

Geschäftszahl

4Ob557/74; 4Ob549/76; 7Ob531/81; 6Ob505/84; 8Ob511/85; 6Ob593/87; 7Ob583/88; 6Ob523/89; 5Ob581/89; 5Ob620/89; 7Ob695/89; 9Ob1737/91; 3Ob233/97d; 1Ob262/98f; 2Ob178/00s; 10Ob167/00g; 8Ob174/01y; 3Ob35/02x; 7Ob302/03t; 9Ob82/04f; 5Ob236/05z; 7Ob258/05z; 9Ob30/07p; 7Ob104/10k; 8Ob108/11g; 9Ob16/12m; 7Ob189/12p; 2Ob34/14k; 8Ob112/18f; 9Ob9/21w; 2Ob44/22t; 7Ob173/23a

Entscheidungsdatum

11.12.2023

Norm

ABGB §1299 D
NO §5 Abs3
  1. NO § 5 heute
  2. NO § 5 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. NO § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. NO § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. NO § 5 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1999

Rechtssatz

Ein Notar als Vertragsverfasser hat den Parteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und besonders auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, bevor er den Vertrag für die Parteien verbindlich festlegt. Er ist aber nicht gehalten, den Entschluss einer von ihm auf die Bedenken gegen das Geschäft aufmerksam gemachten Partei zu beeinflussen. Die Pflicht des Urkundenverfassers darf auch nicht überspannt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 557/74
    Entscheidungstext OGH 10.09.1974 4 Ob 557/74
  • 4 Ob 549/76
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 549/76
  • 7 Ob 531/81
    Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 531/81
  • 6 Ob 505/84
    Entscheidungstext OGH 01.03.1984 6 Ob 505/84
    Beisatz: Ein Notar wäre bloß dann verpflichtet, einen Vertragsteil von der Vertragsunterzeichnung abzuhalten, bzw hätte er seine Mitwirkung beim Abschluss des Geschäftes versagen müssen, wenn er aus den Umständen hätte annehmen müssen, dass es sich um ein verdächtiges Geschäft im Sinne des § 5 Abs 3 NO handelte, bei dem ein Vertragsteil nicht bloß das mit dem Geschäft üblicherweise verbundene wirtschaftliche Wagnis übernehmen, sondern vom anderen Vertragsteil übervorteilt werden sollte. (T1)
  • 8 Ob 511/85
    Entscheidungstext OGH 14.02.1985 8 Ob 511/85
    nur: Ein Notar als Vertragsverfasser hat den Parteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und besonders auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, bevor er den Vertrag für die Parteien verbindlich festlegt. (T2); Beisatz: Die Unterweisung in Rechtskunde, die eine Vertragspartei im Rahmen ihrer Ausbildung zur Meisterprüfung erhalten hat, nimmt dem Betreffenden die Qualifikation als "juristischer Laie" nicht, und die in Lehre und Rechtsprechung geforderte Belehrungspflicht wird dadurch auch nicht eingeschränkt. (T3)
  • 6 Ob 593/87
    Entscheidungstext OGH 23.07.1987 6 Ob 593/87
    Auch; nur T2; Beisatz: Auch wirtschaftliche Auswirkungen sind vom Notar zu berücksichtigen. (T4)
  • 7 Ob 583/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 7 Ob 583/88
    Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt (T5)
  • 6 Ob 523/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 6 Ob 523/89
    Auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 581/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 5 Ob 581/89
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Jedoch nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren. (T6) Veröff: NZ 1990,230
  • 5 Ob 620/89
    Entscheidungstext OGH 31.10.1989 5 Ob 620/89
    Auch; nur T2; Beis wie T6; Veröff: EvBl 1990/21 S 116 = ÖA 1990,134
  • 7 Ob 695/89
    Entscheidungstext OGH 21.12.1989 7 Ob 695/89
    nur: Er ist aber nicht gehalten, den Entschluss einer von ihm auf die Bedenken gegen das Geschäft aufmerksam gemachten Partei zu beeinflussen. (T7) Veröff: RZ 1992/52 S 128
  • 9 Ob 1737/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 Ob 1737/91
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein berufsmäßiger Vertragsverfasser und Parteienvertreter muss in der Regel mit der Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahrung der beiderseitigen Parteiinteressen darauf einstellen. (T8)
  • 3 Ob 233/97d
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 233/97d
    Beis wie T4; Veröff: SZ 71/12
  • 1 Ob 262/98f
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 262/98f
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Jeder Vertragserrichter hat die Vertragsparteien in rechtlicher Hinsicht zu belehren; er hat sie auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, gegebenenfalls auch wirtschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen und insbesondere über jene Umstände aufzuklären, von denen er annehmen muss, dass sie den Vertragsparteien unbekannt seien. Eine unzulängliche Belehrung macht haftbar. (T9)
  • 2 Ob 178/00s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 2 Ob 178/00s
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Wieweit die Aufklärungs- und Belehrungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T10)
  • 10 Ob 167/00g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 Ob 167/00g
    nur: Ein Notar als Vertragsverfasser hat den Parteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen. (T11); Beisatz: Der vertragserrichtende Notar hat Kaufvertragsparteien auch über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages und allfällige widrige Folgen (etwa Durchführung vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises, ungesicherter Kaufpreisrest) aufzuklären. (T12); Beisatz: Ein Notar als Vertragsverfasser ist gegenüber allen Vertragsparteien im gleichen Ausmaß zur Erteilung von Rechtsbelehrungen und zur Aufklärung über die wirtschaftlichen Auswirkungen des abzuschließenden Vertrages verpflichtet. Er kann seine Belehrungs- und Aufklärungspflicht nicht dadurch erfüllen, dass er nur mit einer von mehreren Personen auf derselben Seite (Käufer oder Verkäufer) verhandelt, auch wenn diese Ehegatten sind. (T13); Beis wie T8
  • 8 Ob 174/01y
    Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 Ob 174/01y
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Der Auftrag an den Notar zur Errichtung des Liegenschaftskaufvertrages umfasst die Abklärung der Bodenbeschaffenheit (hier: für Bebaubarkeit) auch nicht als Nebenpflicht. (T14)
  • 3 Ob 35/02x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 35/02x
    nur T11; Beis wie T12
  • 7 Ob 302/03t
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 7 Ob 302/03t
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T10
  • 9 Ob 82/04f
    Entscheidungstext OGH 01.12.2004 9 Ob 82/04f
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das Ausmaß der Belehrung, zu der der Notar bei Aufnahme eines Notariatsaktes verpflichtet ist (§ 52 NO), richtet sich dabei nach dem gegebenen Bildungs- und Intelligenzgrad, den offenbaren Kenntnissen der Parteien und einer allfälligen rechtskundigen Vertretung, hängt demnach also von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T15)
  • 5 Ob 236/05z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 5 Ob 236/05z
    Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 7 Ob 258/05z
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 258/05z
    Vgl auch
  • 9 Ob 30/07p
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 Ob 30/07p
    nur T2; Beis wie T10
  • 7 Ob 104/10k
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 104/10k
    Auch
  • 8 Ob 108/11g
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 108/11g
    Auch; nur T7
  • 9 Ob 16/12m
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 16/12m
    Vgl auch; nur ähnlich T11; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T12
  • 7 Ob 189/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 189/12p
    Vgl; Veröff: SZ 2013/4
  • 2 Ob 34/14k
    Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 34/14k
    Beis wie T10; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht eines Notars bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs, wenn die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen. (T16)
  • 8 Ob 112/18f
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 112/18f
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Verwalter nach WEG. (T17)
  • 9 Ob 9/21w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 9/21w
    Vgl
  • 2 Ob 44/22t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 44/22t
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Keine Pflicht zur Belehrung nach § 52 NO besteht, wenn die Parteien darauf verzichten, weil sie schon (rechtskundigen) Rat eingeholt haben oder rechtskundig (zB Juristen) sind, oder wenn feststeht, dass sie zwecklos wäre (etwa bei unumstößlicher Voreingenommenheit, offensichtlicher „Sturheit“, völliger Uneinsichtigkeit) oder wenn die Parteien einen rechtlich unbedenklichen vollständigen Entwurf vorlegen und sich über Bedeutung und Folgen des Geschäfts im Klaren sind. (T18)
  • 7 Ob 173/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2023 7 Ob 173/23a
    vgl; Beisatz: Gemäß § 54 Abs 2 NO muss die Privaturkunde dem Notar vorgelegt und von ihm (unter anderem) nach den §§ 52 und 53 geprüft werden. Diese Prüfpflicht erstreckt sich nicht bloß auf die Überprüfung der formellen Voraussetzungen zum Abschluss eines Notariatsakts, sondern ist als materiell-rechtliche Belehrungspflicht zu verstehen. (T19)
    Beisatz: Die Belehrungspflicht darf nicht als Prüfpflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Günstigkeit des abzuschließenden Rechtsgeschäfts missverstanden werden; die Beurteilung der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit ist daher nicht Aufgabe des Notars. (T20)
    Beisatz: Nicht jede Auslegungsbedürftigkeit einer Vertragsbestimmung kann zwingend zu einer Verletzung der §§ 52, 53 NO führen, würde dies doch gerade bei komplexen Vertragswerken eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Notars bedeuten. (T21); Beisatz wie T15; Beisatz wie T18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0026419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19740910_OGH0002_0040OB00557_7400000_001

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