Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0026321
Geschäftszahl
7Ob726/88; 7Ob2339/96p; 4Ob61/99w; 8Ob127/09y
Entscheidungsdatum
22.10.2009
Rechtssatz
Bei § 1298 ABGB liegt die ratio der Beweislastumkehr deutlich in der Undurchsichtigkeit der Schuldnersphäre. Dieser Grundgedanke ist verallgemeinerungsfähig. (hier: Beweislast des Geschäftsführers einer GmbH dafür, dass der Schaden des Gläubigers zur Gänze oder zumindest teilweise auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre und der Gläubiger durch die Konkursverschleppung nur in seiner Quote verkürzt wurde).Bei Paragraph 1298, ABGB liegt die ratio der Beweislastumkehr deutlich in der Undurchsichtigkeit der Schuldnersphäre. Dieser Grundgedanke ist verallgemeinerungsfähig. (hier: Beweislast des Geschäftsführers einer GmbH dafür, dass der Schaden des Gläubigers zur Gänze oder zumindest teilweise auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre und der Gläubiger durch die Konkursverschleppung nur in seiner Quote verkürzt wurde).
Entscheidungstexte
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7 Ob 726/88
Entscheidungstext
OGH
23.02.1989
7 Ob 726/88
Veröff: EvBl 1989/122 S 462 = RZ 1989/39 S 114 = WBl 1989,155
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7 Ob 2339/96p
Entscheidungstext
OGH
22.10.1997
7 Ob 2339/96p
Auch; Veröff: SZ 70/215
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4 Ob 61/99w
Entscheidungstext
OGH
27.04.1999
4 Ob 61/99w
Vgl; Beisatz: Beweisschwierigkeiten der Beklagten sind kein Grund für eine Beweislastumkehr, weil sie nicht darin begründet sind, dass die Sphäre des Klägers undurchsichtig wäre. (T1)
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8 Ob 127/09y
Entscheidungstext
OGH
22.10.2009
8 Ob 127/09y
Vgl auch; Beisatz: Die ratio der Beweislastumkehr im Sinne des § 1298 ABGB liegt darin, dass die Schuldnersphäre für den Werkbesteller regelmäßig undurchsichtig ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026321
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19890223_OGH0002_0070OB00726_8800000_001