Rechtssatz für 3Ob589/54

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0024972

Geschäftszahl

3Ob589/54

Entscheidungsdatum

20.10.1954

Rechtssatz

Ein gerichtlicher Vergleich ist keine gerichtliche Entscheidung, sondern wie jeder andere Vergleich ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag. Die Gültigkeit seines materiellrechtlichen Inhaltes ist grundsätzlich nach dem Zeitpunkt seines Abschlusses zu beurteilen. Er kann wegen einer gegen die Vorschriften des materiellen Rechtes unterlaufenen Nichtigkeit jederzeit angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 589/54
    Entscheidungstext OGH 20.10.1954 3 Ob 589/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024972

Dokumentnummer

JJR_19541020_OGH0002_0030OB00589_5400000_002

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