Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0024291
Geschäftszahl
3Ob168/58; 3Ob118/14w; 10Ob51/15w
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Rechtssatz
Durch Weiterveräußerung der mangelhaften Ware in Kenntnis des Mangels geht wohl der Wandlungsanspruch nicht aber der Preisminderungsanspruch unter.
Entscheidungstexte
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3 Ob 168/58
Entscheidungstext
OGH
07.05.1958
3 Ob 168/58
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3 Ob 118/14w
Entscheidungstext
OGH
21.08.2014
3 Ob 118/14w
Vgl; Beisatz: Schon die Berechnung auf der Basis der objektiven Wertverhältnisse zeigt, dass die subjektive(n) Auswirkung(en) von Mängeln auf den Übernehmer bei der Ermittlung der Preisminderung nicht entscheidend sind. IdS geht das Preisminderungsrecht auch nicht durch Untergang oder Veräußerung der Sache verloren. (T1)
Beisatz: Für die Beurteilung des zeitlichen Aspekts der Reisepreisminderung kommt es nicht darauf an, ob der Reisende die mangelhafte Reiseleistung (hier Unterbringung) weiter in Anspruch nimmt, dh durch diese subjektiv beeinträchtigt wird, oder ob er ‑ wie hier bei aufrecht erhaltenem Reisevertrag ‑ selbst durch einen Wechsel in ein anderes Hotel Abhilfe schafft, sondern darauf, ob die Reisemängel während des gesamten Zeitraums der gebuchten (= vereinbarten) Unterbringung weiter bestanden. (T2)
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10 Ob 51/15w
Entscheidungstext
OGH
02.09.2015
10 Ob 51/15w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0024291
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
JJR_19580507_OGH0002_0030OB00168_5800000_001