Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0022726
Geschäftszahl
8Ob329/71; 8Ob148/82; 10Ob31/00g; 2Ob285/01b; 1Ob16/06v; 1Ob272/07t; 1Ob46/11p; 9Ob79/22s; 10Ob2/23a; 8Ob115/23d
Entscheidungsdatum
17.11.2023
Rechtssatz
Die Frage, ob der Geschädigte dafür einen Ausgleich zu leisten hat, dass an Stelle beschädigter oder vernichteter Teile neue Ersatzteile eingebaut wurden, ist nach den Regeln der Vorteilsausgleichung zu beantworten. Danach ist ein Vorteil, den der Geschädigte ohne die Beschädigung nicht erlangt hätte, grundsätzlich zu Gunsten des Schädigers zu buchen, dessen Ersatzpflicht dadurch vermindert wird. Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen.
Entscheidungstexte
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8 Ob 329/71
Entscheidungstext
OGH
14.12.1971
8 Ob 329/71
Veröff: ZVR 1973/7 S 9
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8 Ob 148/82
Entscheidungstext
OGH
01.07.1982
8 Ob 148/82
Beisatz: Werterhöhung muss sich auf das ganze Fahrzeug und nicht auf Einzelteil beziehen. (T1) Veröff: SZ 55/104 = ZVR 1983/36 S 49
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10 Ob 31/00g
Entscheidungstext
OGH
06.03.2001
10 Ob 31/00g
Ähnlich; nur: Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen. (T2)
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2 Ob 285/01b
Entscheidungstext
OGH
29.11.2001
2 Ob 285/01b
Vgl auch
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1 Ob 16/06v
Entscheidungstext
OGH
31.01.2006
1 Ob 16/06v
Auch; Beisatz: Was für die Zerstörung einer Sache gilt, gilt nicht minder für den vergleichbaren Fall einer durch das schädigende Ereignis letztlich abhanden gekommenen Sache. (T3)
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1 Ob 272/07t
Entscheidungstext
OGH
10.06.2008
1 Ob 272/07t
Vgl aber; Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist. (T4); Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T5); Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T6)
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1 Ob 46/11p
Entscheidungstext
OGH
21.06.2011
1 Ob 46/11p
Ähnlich; Beisatz: Hier: Volatile Wertpapiere. (T7)
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9 Ob 79/22s
Entscheidungstext
OGH
17.11.2022
9 Ob 79/22s
Vgl; nur T2
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10 Ob 2/23a
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
25.04.2023
10 Ob 2/23a
vgl; Beisatz: Hier: Der in der Nutzung des Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist, liegende Vorteil ist nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. Es ist daher eine zeitanteilige lineare Wertminderung im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen, wodurch die Ersatzpflicht unmittelbar vermindert wird. (T8)
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8 Ob 115/23d
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
17.11.2023
8 Ob 115/23d
vgl; Beisatz: Hier: Minderung des Schadenersatzanspruchs wegen der längeren Nutzungsdauer neu verlegter Natursteinplatten (T9)
Schlagworte
„neu für alt"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022726
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19711214_OGH0002_0080OB00329_7100000_001