Rechtssatz für 1Ob503/79 3Ob64/99d 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022408

Geschäftszahl

1Ob503/79; 3Ob64/99d; 6Ob85/00v; 3Ob56/05i; 5Ob44/15d

Entscheidungsdatum

14.07.2015

Rechtssatz

Das Ausgedinge ist ein eigenartiges einheitliches Rechtsinstitut, dessen wirtschaftlicher Zweck die darin enthaltenen Rechte - nämlich bloße Forderungsrechte, persönliche Dienstbarkeiten und Reallasten - zu einer Einheit verbindet, die eine einheitliche rechtliche Beurteilung erfordert. Nach seinem kennzeichnendsten Bestandteil ist es eine Reallast.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 503/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 503/79
    Veröff: EvBl 1979/168 S 460
  • 3 Ob 64/99d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 64/99d
    Auch; Beisatz: Bei nur teilweiser Nichterfüllung der Verpflichtung in einem Ausgedingsvertrag besteht kein Recht des Ausgedingsberechtigten, einen Exekutionstitel zur Durchsetzung von Ausgedingsleistungen zu erlangen, die ohnehin erbracht werden. Insoweit liegt kein Verzug in der Erbringung der Ausgedingsleistungen vor. (T1)
  • 6 Ob 85/00v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 85/00v
    Vgl auch; Beisatz: Das Ausgedinge ist eine besondere, regelmäßig durch Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen Übergabsverträgen typische, der Versorgung (dem Unterhalt) des (Hof-)Übergebers und naher Angehöriger dienende und daher auf seine Lebenszeit beschränkte Zusammenfassung verschiedener Leistungspflichten zu einer Einheit, bei der das Element der Reallast überwiegt und die deshalb insgesamt nach deren Regeln behandelt wird. Es ist höchstpersönlich und daher regelmäßig auch nicht der Ausübung nach übertragbar. (T2)
  • 3 Ob 56/05i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 56/05i
    Vgl auch; nur: Das Ausgedinge ist ein eigenartiges einheitliches Rechtsinstitut, dessen wirtschaftlicher Zweck die darin enthaltenen Rechte - nämlich bloße Forderungsrechte, persönliche Dienstbarkeiten und Reallasten - zu einer Einheit verbindet, die eine einheitliche rechtliche Beurteilung erfordert. (T3); Beisatz: Auf Grund dieser gebotenen Gesamtbetrachtung aller mit dem Begriff Ausgedinge zusammengefassten Pflichten, die regelmäßig auch ein Wohnungsrecht beinhalten, steht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Widerspruch, wonach die Unmöglichkeit der Ausübung eines Wohnungsgebrauchsrechts allein dem Berechtigten keinen Anspruch auf angemessene Vergütung in Geld gibt. (T4)
  • 5 Ob 44/15d
    Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 44/15d
    Vgl auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022408

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0010OB00503_7900000_002

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