Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0022408
Geschäftszahl
1Ob503/79; 3Ob64/99d; 6Ob85/00v; 3Ob56/05i; 5Ob44/15d
Entscheidungsdatum
14.07.2015
Rechtssatz
Das Ausgedinge ist ein eigenartiges einheitliches Rechtsinstitut, dessen wirtschaftlicher Zweck die darin enthaltenen Rechte - nämlich bloße Forderungsrechte, persönliche Dienstbarkeiten und Reallasten - zu einer Einheit verbindet, die eine einheitliche rechtliche Beurteilung erfordert. Nach seinem kennzeichnendsten Bestandteil ist es eine Reallast.
Entscheidungstexte
-
1 Ob 503/79
Entscheidungstext
OGH
31.01.1979
1 Ob 503/79
Veröff: EvBl 1979/168 S 460
-
3 Ob 64/99d
Entscheidungstext
OGH
28.02.2000
3 Ob 64/99d
Auch; Beisatz: Bei nur teilweiser Nichterfüllung der Verpflichtung in einem Ausgedingsvertrag besteht kein Recht des Ausgedingsberechtigten, einen Exekutionstitel zur Durchsetzung von Ausgedingsleistungen zu erlangen, die ohnehin erbracht werden. Insoweit liegt kein Verzug in der Erbringung der Ausgedingsleistungen vor. (T1)
-
6 Ob 85/00v
Entscheidungstext
OGH
29.03.2000
6 Ob 85/00v
Vgl auch; Beisatz: Das Ausgedinge ist eine besondere, regelmäßig durch Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen Übergabsverträgen typische, der Versorgung (dem Unterhalt) des (Hof-)Übergebers und naher Angehöriger dienende und daher auf seine Lebenszeit beschränkte Zusammenfassung verschiedener Leistungspflichten zu einer Einheit, bei der das Element der Reallast überwiegt und die deshalb insgesamt nach deren Regeln behandelt wird. Es ist höchstpersönlich und daher regelmäßig auch nicht der Ausübung nach übertragbar. (T2)
-
3 Ob 56/05i
Entscheidungstext
OGH
23.05.2005
3 Ob 56/05i
Vgl auch; nur: Das Ausgedinge ist ein eigenartiges einheitliches Rechtsinstitut, dessen wirtschaftlicher Zweck die darin enthaltenen Rechte - nämlich bloße Forderungsrechte, persönliche Dienstbarkeiten und Reallasten - zu einer Einheit verbindet, die eine einheitliche rechtliche Beurteilung erfordert. (T3); Beisatz: Auf Grund dieser gebotenen Gesamtbetrachtung aller mit dem Begriff Ausgedinge zusammengefassten Pflichten, die regelmäßig auch ein Wohnungsrecht beinhalten, steht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Widerspruch, wonach die Unmöglichkeit der Ausübung eines Wohnungsgebrauchsrechts allein dem Berechtigten keinen Anspruch auf angemessene Vergütung in Geld gibt. (T4)
-
5 Ob 44/15d
Entscheidungstext
OGH
14.07.2015
5 Ob 44/15d
Vgl auch; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022408
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0010OB00503_7900000_002