Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0021733
Geschäftszahl
1Ob188/72; 1Ob62/73; 5Ob2104/96i; 2Ob258/97y; 10ObS185/01f; 10ObS370/01m; 10ObS121/07b; 3Ob186/09p; 3Ob237/11s; 3Ob241/13g; 3Ob31/14a; 3Ob35/20y; 2Ob173/21m; 4Ob17/23p
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Norm
ABGB §92 C6
ABGB §1152 C5
MG §19 Abs2 Z11 A
Rechtssatz
Eine Lebensgemeinschaft ist ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist; zu ihrem Wesen gehört neben der Wohnungsgemeinschaft in der Regel wiederkehrender Geschlechtsverkehr, wogegen die Wirtschaftsgemeinschaft nicht unbedingt bestehen muss und andererseits allein auch nicht genügt. Die Parteien müssen sich jedoch im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbaren Gütern teilhaben.
Entscheidungstexte
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1 Ob 188/72
Entscheidungstext
OGH
30.08.1972
1 Ob 188/72
Veröff: MietSlg 24609 = Arb 9031
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1 Ob 62/73
Entscheidungstext
OGH
04.04.1973
1 Ob 62/73
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 188/72
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5 Ob 2104/96i
Entscheidungstext
OGH
21.05.1996
5 Ob 2104/96i
Vgl; Beisatz: Hier: Es bestand eine Geschlechtsgemeinschaft, jedoch keine Wirtschaftsgemeinschaft, daher keine Lebensgemeinschaft (eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, gemeinsame Wochenendausflüge und ein häufiger Aufenthalt des Mannes in der Wohnung der Frau). (T1)
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2 Ob 258/97y
Entscheidungstext
OGH
09.10.1997
2 Ob 258/97y
Ähnlich
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10 ObS 185/01f
Entscheidungstext
OGH
30.07.2001
10 ObS 185/01f
Vgl auch; Beisatz: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt ein von der Rechtsordnung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtsähnliches Verhältnis dar. Wenngleich die Lebensgemeinschaft - anders als die Ehe - keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. (T2)
Beisatz: Ein ausdrückliches Verbot einer Schlechterstellung von Lebensgefährten gegenüber verheirateten Personen gibt es in der Rechtsordnung nicht explizit. Im Privatrecht, Abgabenrecht, Förderungsrecht und Sozialrecht finden sich Gleichstellungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe dort, wo ein Lebensgefährte vom anderen "eheähnlich" unterhalten wird oder zumindest gemeinsames Wirtschaften vorliegt. (T3)
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10 ObS 370/01m
Entscheidungstext
OGH
14.05.2002
10 ObS 370/01m
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. (T4)
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10 ObS 121/07b
Entscheidungstext
OGH
18.12.2007
10 ObS 121/07b
Auch; nur: Unter einer Lebensgemeinschaft wird ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist. (T5)
Beisatz: Hier: Das Zusammenleben von Mutter und Sohn kann unzweifelhaft nicht als Lebensgemeinschaft angesehen werden. (T6) Veröff: SZ 2007/202
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3 Ob 186/09p
Entscheidungstext
OGH
22.10.2009
3 Ob 186/09p
Beisatz: Hier: Fehlende Wohngemeinschaft, aber Geschlechts- und zumindest teilweise Wirtschaftsgemeinschaft. (T7)
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3 Ob 237/11s
Entscheidungstext
OGH
18.04.2012
3 Ob 237/11s
Auch; nur T5; Beisatz: Unter einer Lebensgemeinschaft wird auch ein eheähnlicher Zustand verstanden, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. (Hier: fehlende ausreichende Wirtschaftsgemeinschaft). (T8)
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3 Ob 241/13g
Entscheidungstext
OGH
19.03.2014
3 Ob 241/13g
Auch
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3 Ob 31/14a
Entscheidungstext
OGH
21.05.2014
3 Ob 31/14a
Vgl
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3 Ob 35/20y
Entscheidungstext
OGH
20.04.2020
3 Ob 35/20y
Vgl; nur T5
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2 Ob 173/21m
Entscheidungstext
OGH
25.11.2021
2 Ob 173/21m
Beisatz nur wie T5
Anm: Veröff: SZ 2021/104
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4 Ob 17/23p
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
27.06.2023
4 Ob 17/23p
nur T5
Beisatz: Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021733
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19720830_OGH0002_0010OB00188_7200000_001