Gemäß § 1155 ABGB ist der Dienstgeber dafür beweispflichtig, dass der Dienstnehmer einen anderen Verdienst absichtlich - dh um die Anrechnung zu verhindern - unterlassen hat.Gemäß Paragraph 1155, ABGB ist der Dienstgeber dafür beweispflichtig, dass der Dienstnehmer einen anderen Verdienst absichtlich - dh um die Anrechnung zu verhindern - unterlassen hat.