Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0021507
Geschäftszahl
1Ob35/87; 1Ob2192/96a; 1Ob2184/96z; 1Ob71/04d; 9ObA110/07b; 1Ob131/08h; 1Ob153/09w; 9ObA84/12m; 1Ob190/14v; 1Ob106/15t; 1Ob56/18v; 1Ob94/18g; 1Ob148/23f; 1Ob82/23z; 1Ob170/23s
Entscheidungsdatum
16.11.2023
Norm
ABGB §1157AHG §1 Cd13
Oö POG 1992 §48
Rechtssatz
Die im privaten Arbeitsvertragsrecht im § 1157 ABGB und in zahlreichen sondergesetzlichen Vorschriften zugunsten des Dienstnehmers bestehende Fürsorgepflicht trifft auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht nur bei einer vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde.Die im privaten Arbeitsvertragsrecht im Paragraph 1157, ABGB und in zahlreichen sondergesetzlichen Vorschriften zugunsten des Dienstnehmers bestehende Fürsorgepflicht trifft auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht nur bei einer vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde.
Anmerkung
Der Rechtssatz lautete ursprünglich: "Die im privaten Arbeitsvertragsrecht im § 1157 ABGB und zahlreichen und in sondergesetzlichen Vorschriften enthaltenen Normen zugunsten des Dienstnehmers bestehende Fürsorgepflicht trifft auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht nur bei einer vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde." Die sprachlichen Fehler wurden beseitigt. 13.11.2023
Entscheidungstexte
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1 Ob 35/87
Entscheidungstext
OGH
11.11.1987
1 Ob 35/87
Veröff: SZ 60/236
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1 Ob 2192/96a
Entscheidungstext
OGH
25.06.1996
1 Ob 2192/96a
Veröff: SZ 69/148
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1 Ob 2184/96z
Entscheidungstext
OGH
28.01.1997
1 Ob 2184/96z
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1 Ob 71/04d
Entscheidungstext
OGH
25.06.2004
1 Ob 71/04d
Auch; Beisatz: Hoheitliche Fürsorgepflicht. (T1)
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9 ObA 110/07b
Entscheidungstext
OGH
08.10.2008
9 ObA 110/07b
Vgl aber; Beisatz: Hier: Unfall einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrerin auf eisglattem Weg im Schulhof. (T2)
Beisatz: Die Reinigungs-(somit logischerweise auch Räumungs-)pflichten einer Schulliegenschaft obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter. (T3)
Beisatz: Diese durch den Landesgesetzgeber vorgenommene Kompetenzverteilung verbietet daher eindeutig, dem beklagten Land als Dienstgeber ein nur dem Schulwart der Schulerhalterin - allenfalls - vorwerfbares Fehlverhalten über die Bestimmung des § 1313a ABGB als eigene Fürsorgepflichtverletzung zuzurechnen. (T4)
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1 Ob 131/08h
Entscheidungstext
OGH
26.02.2009
1 Ob 131/08h
Auch; Beisatz: Der Beamte kann, soweit ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche nicht nach dienstrechtlichen Vorschriften möglich ist, gegen den Rechtsträger, der ihn ernannte, Amtshaftungsansprüche stellen, insbesondere wenn die Fürsorgepflicht des Dienstgebers ihm gegenüber verletzt wurde und die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AHG vorliegen. (T5)
Beisatz: Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht sind auch die wirtschaftlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. (T6)
Beisatz: Bei der Erteilung von Auskünften handelt der Bund in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen, fehlen. (T7)
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1 Ob 153/09w
Entscheidungstext
OGH
08.09.2009
1 Ob 153/09w
Auch; Beisatz: Eine schuldhafte Verletzung der den Dienstgeber des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses treffenden Fürsorgepflichten durch Organe des zuständigen Rechtsträgers kann Schadenersatzansprüche nach dem AHG auslösen. (T8)
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9 ObA 84/12m
Entscheidungstext
OGH
26.11.2012
9 ObA 84/12m
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Fürsorgepflichtverletzung durch den den Beamten infolge gesetzlicher Zuweisung beschäftigenden Rechtsträger. (T9)
Veröff: SZ 2012/128
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1 Ob 190/14v
Entscheidungstext
OGH
27.11.2014
1 Ob 190/14v
Auch
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1 Ob 106/15t
Entscheidungstext
OGH
24.11.2015
1 Ob 106/15t
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1 Ob 56/18v
Entscheidungstext
OGH
17.07.2018
1 Ob 56/18v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mobbing- (besser: Bossing-)Handlungen des mit der Wahrung der Fürsorgepflicht betrauten Vorgesetzten. (T10)
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1 Ob 94/18g
Entscheidungstext
OGH
17.07.2018
1 Ob 94/18g
Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9
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1 Ob 148/23f
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
20.09.2023
1 Ob 148/23f
Beisatz wie T8
Beisatz: Das in § 45 Abs 1 letzter Satz BDG angesprochene „dienstliche Fortkommen“ betrifft auch materielle Interessen an der dienstlichen Stellung. Insbesondere unter dem Blickwinkel einer Fürsorgepflichtverletzung ist daher auch die Vermögenssphäre des Mitarbeiters von dieser Bestimmung geschützt. (T11)
Anm: Vgl RS0134509.
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1 Ob 82/23z
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
23.10.2023
1 Ob 82/23z
Beisatz wie T5; Beisatz wie T8
Beisatz: Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG. (T12)
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1 Ob 170/23s
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
16.11.2023
1 Ob 170/23s
Beisatz: Hier: Zur Fürsorgepflicht in Zusammenhang mit zur Verfügung gestellten Fahrersitzen und einer Wirbelsäulenerkrankung eines Busfahrers. Fürsorgepflichtverletzung verneint, auch hinsichtlich der Rückgängigmachung eines vom Bediensteten eigenmächtig vorgenommenen Bustauschs. (T13)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021507
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19871111_OGH0002_0010OB00035_8700000_001